Bei der Frage nach dem Streitwert bzgl. einer Steuerberaterprüfung werden sehr unterschiedliche Standpunkte offenkundig.

Beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist der Streitwert pauschalierend mit 50.000 EUR anzusetzen[1], wenn nicht besondere Umstände im Einzelfall eine abweichende Streitwertfestsetzung rechtfertigen.[2] Dieser im Gegensatz zu früheren Entscheidungen erhöhte Ansatz wird damit gerechtfertigt, dass es bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater über die Möglichkeit hinaus geht, sich die Vorteile einer wirtschaftlichen Betätigung als Steuerberater zu bewahren, i. d. R. auch um den Erhalt des Werts der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen. Es spielt zudem keine Rolle, ob der Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters mit normaler Tätigkeit und Kanzlei oder eines eingeschränkt tätigen Steuerberaters mit geringem Kanzleiumfang Gegenstand der Klage ist. Jedoch kann ein Abschlag in Betracht kommen, wenn der Umfang der bisherigen Tätigkeit des Klägers und des Betriebsvermögens der bisherigen Steuerberaterpraxis als sehr gering eingestuft werden kann.

Der Streitwert des Widerrufs der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft beträgt grundsätzlich 50.000 EUR. Bei einer "großen" Gesellschaft kann dieser Wert jedoch verdoppelt werden.[3]

Geht es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters, ist der Streitwert grundsätzlich mit 25.000 EUR zu bemessen. Diese Festsetzung stellt einen pauschalen Wert dar, der i. d. R. und vorbehaltlich gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall heranzuziehen ist.[4] Solche Anhaltspunkte können z. B. sein:

  • Alter,
  • Gesundheit oder
  • andere Tätigkeiten des Klägers.

Wird demnach nur eine eingeschränkte Tätigkeit mit geringem Kanzleiumfang angestrebt, kann also auch ein geringerer Wert angesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Klage wegen des Nichtbestehens der schriftlichen oder mündlichen mit oder ohne Wiederholungsmöglichkeit geführt wurde, da der gleiche wirtschaftliche Erfolg angestrebt wird.

Der Streitwert in Verfahren über das Bestehen der Steuerberatungsprüfung beträgt ebenfalls 25.000 EUR. Der Streitwert ermäßigt sich auf die Hälfte (Rechtsanwalt) bzw. auf ein Viertel (Fachanwalt für Steuerrecht), wenn der Kandidat bereits zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.[5]

Der Streitwert bei Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerberater beträgt 25.000 EUR.[6]

Geht es um die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, ist der Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen.[7] Beantragt der Kläger die Bestellung als Steuerberater ohne Prüfung, beläuft sich der Streitwert auf 25.000 EUR.[8]

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