Geht es um die Vergütung, bildet der Betrag der streitigen Vergütung den Streitwert, bei der Abgabe der streitige Abgabenbetrag. Steht die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen in Frage, bildet der durchschnittliche jährliche Nutzen der Vergünstigung den Streitwert. Wird um die Rücknahme einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen gestritten, wird i. d. R. der Auffangwert von 5.000 EUR angesetzt.

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