Grundsätzlich wird der Streitwert durch die Anwendung eines Pauschsatzes von 25 % auf den streitigen laufenden[1] Gewinn bestimmt. Dies gilt auch für Streitjahre nach Einführung der Gewerbesteueranrechnung.[2] Sollten jedoch Anzeichen dafür sprechen, dass dieser Prozentsatz zu niedrig bemessen ist, kann auch ein höherer Prozentsatz angesetzt werden.[3] Eine Abweichung vom Regelsatz ist z. B. dann vorzunehmen, wenn für die Gesellschafter höhere Gewinne als 7.500 EUR ausgewiesen werden. Künftige Auswirkungen der Entscheidung bei der Ermittlung des Streitwerts sind jedoch weder einzurechnen noch gegenzurechnen.[4] Es spielt auch keine Rolle, ob eine Gewinnminderung, eine Verlusterhöhung, eine Gewinnerhöhung oder eine Verlustminderung begehrt wird.[5]

Ist ein (tarifbegünstigter) Veräußerungsgewinn streitig, ermäßigt sich der Pauschsatz auf 15 % des streitigen Gewinnbetrags.[6] Bei höheren Gewinnanteilen ist dieser Pauschsatz angemessen zu erhöhen. Bei Anteilen am laufenden Gewinn, die 60.000 EUR übersteigen, ist ein Satz von 50 % angemessen. Wenn es nicht um die Höhe eines Veräußerungsgewinns, sondern allein um die Tatsache geht, ob ein Gewinn tarifbegünstigt ist oder nicht, beträgt der Wert des Streitgegenstands 20 % des Gewinns.[7] Ist die steuerliche Auswirkung hingegen konkret zu schätzen, darf der Pauschsatz nicht als Maßstab genommen werden.[8] Dem Höchstansatz von 50 % ist der BFH unter Hinweis auf die Reduzierung des Spitzensteuersatzes entgegengetreten.[9] Der Streitwert ist nach dieser Entscheidung für die Veranlagungszeiträume 2001-2003 mit maximal 45 %, für den Veranlagungszeitraum 2004 mit maximal 42 % und für den Veranlagungszeitraum 2005-2013 mit maximal 40 % anzusetzen.

Wollen die Kläger nur die Verteilung des Gewinns geändert wissen, ist der Pauschsatz i. H. v. 25 % nur auf den Teil des Gewinns anzuwenden, um dessen Verteilung es geht.[10] Bei sog. "Abschreibungsgesellschaften" kann der Streitwert auf 50 % der streitigen Verlustbeträge festgesetzt werden.[11]

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