Im Bereich der Einheitswertfeststellungen hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit Pauschsätze herausgearbeitet. So beträgt bei der Anfechtung des Einheitswerts des Grundvermögens der Streitwert i. d. R. 80 v. T. des streitigen Wertunterschieds.[1] Der Pauschsatz ermäßigt sich in den Fällen, in denen feststeht, dass der Einheitswert für weniger als 3 Jahre die Besteuerungsgrundlage bildet.[2] Die Vom-Tausend-Sätze gelten ebenso, wenn es sich bei den festgestellten oder erstrebten Einheitswerten um negative Einheitswerte handelt.[3]

Bei Streitigkeiten über Grundstückswerte, deren gesonderte Feststellung gem. §§ 138 ff. BewG für die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer erforderlich ist, ist der Streitwert pauschal, aber gestaffelt, wie folgt anzusetzen:

  • Bei Grundstückswerten bis einschließlich 512.000 EUR mit 10 % der streitigen Wertdifferenz;
  • bei Grundstückswerten bis einschließlich 12.783.000 EUR mit 20 % der streitigen Wertdifferenz;
  • bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25 % der streitigen Wertdifferenz.[4]

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