Im Streit um die Wirksamkeit der vom Finanzamt erklärten Aufrechnung, d. h. um den Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenforderung, ist der Streitwert mit der zur Aufrechnung gestellten Steuerforderung identisch.[1] Ist der Bestand einer Gegenforderung strittig, beläuft sich der Streitwert auf den vollen Wert der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung.[2] Grundsätzlich ist bei einer Aufrechnung jedoch derjenige Betrag zur Ermittlung des Streitwerts maßgebend, hinsichtlich dessen die Aufrechnung angegriffen wird.[3]

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