(1) 1Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. [1] [Bis 12.12.2019: Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. ] 2Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.

 

(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens. Anzuwenden ab 13.12.2019.

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