Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Baden-Württemberg haben[1] [Bis 30.06.2023: mit dem Sitz in Baden-Württemberg].

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2023.

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