Zusammenfassung

 
Überblick

Der weit überwiegende Teil von Steuerstrafverfahren wird zwar eingestellt (vgl. Beendigungsmöglichkeiten von Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren), sodass es zu keiner Strafe, oft nicht einmal zur Zahlung eines Geldauflage-Betrags (§ 153a StPO), kommt.

Jedoch bedeutet das Verfahren selbst für den Beschuldigten zumeist eine erhebliche Belastung, und zwar im Wesentlichen aus zwei Gründen:

  • Für die meisten Beschuldigten stellt das Verfahren eine erhebliche psychische Belastung dar. Es wird als zermürbend empfunden, wenn das Verfahren jahrelang anhängig ist und immer wieder Schreiben von der Gegenseite eingehen und Besprechungen mit dem Rechtsanwalt und dem Steuerberater stattfinden müssen.
  • Die Verteidigerkosten sind ein Faktor, der bei umfangreichen Schuldvorwürfen außerordentlich ins Gewicht fällt, dem sich der Beschuldigte aber (zunächst) nicht entziehen kann, denn gegen seine hochspezialisierten Gegner hat er allein keine Chance.

Die Frage der Erstattungsfähigkeit oder steuerlichen Abzugsfähigkeit von Verteidigerkosten sollte daher im Auge behalten werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Möglichkeit der Erstattung von Verteidigerkosten

Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) sind Durchsuchung, Beschlagnahme und Arrest entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahmen, wenn das Strafverfahren später von der Bußgeld- oder Strafsachenstelle des FA oder der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird.[1]

Da etwa 50 % der in Deutschland durchgeführten Steuerstrafverfahren schließlich gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden (vgl. hierzu Beendigungsmöglichkeiten von Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren) und es in zahlreichen dieser Verfahren zumindest zu Durchsuchungen kam, besitzt die Strafrechtsentschädigung durchaus Praxisrelevanz.

 
Wichtig

Verteidigerkosten

Die Verteidigerkosten des gesamten Verfahrens sind zu erstatten, wenn sich diese von der Verteidigung gegen Durchsuchung, Beschlagnahme und Arrest nicht trennen lassen.[2]

Für den gem. § 7 StrEG erstattungsfähigen Vermögensschaden gilt der umfassende Schadensbegriff des BGB[3]

Der Antrag auf Strafrechtsentschädigung ist beim AG am Sitz der Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu stellen.[4]

 
Wichtig

Belehrung

Nach § 9 Abs. 1 Satz 5 StrEG ist der Beschuldigte in der Einstellungs-Mitteilung über sein Antragsrecht, die Frist und das zuständige AG zu belehren. Diese Belehrung unterbleibt in den von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der FÄ eingestellten Fällen zumeist.

Ist die Belehrung nicht erfolgt, so ist zu beantragen, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.[5]

Im Fall eines Freispruchs vor Gericht sind die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen. Grundsätzlich sind die Kosten für mehrere Verteidiger nur bis zur Höhe der Kosten für einen Rechtsanwalt erstattungsfähig.[6]

Für (steuerstrafrechtliche) Großverfahren kann jedoch der Beschluss des Berliner Kammergerichts vom 2.5.1994 Bedeutung erlangen. Danach können im Fall eines Freispruchs auch die Kosten für einen zweiten Wahlverteidiger sowie weitere Kosten (im zu Grunde liegenden Fall u. a. Kopierkosten i. H. von 9.991,64 DM) von der Staatskasse zu erstatten sein.[7]

Umstritten ist, ob die Kosten für einen als zweiten Verteidiger zugezogenen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu erstatten sind. Notwendige Auslagen i. S. von § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO sind "auch" die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers.

Zweck dieser Regelung ist es, dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich gegenüber der strafrechts- und strafprozessrechtskundigen Staatsanwaltschaft und der steuerrechtskundigen Finanzbehörde sachgerecht vertreten zu lassen. Aus diesem Grund bejaht ein Teil des Schrifttums die volle Erstattungsfähigkeit der Kosten eines als zweiter Verteidiger zugezogenen Steuerberaters/-bevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers im Fall eines Freispruchs.[8]

[1] § 2 Abs. 2 Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG).
[2] LG Karlsruhe, Urteil v. 27.4.1984, 2 O 8/84, AnwBl. 1985 S. 158.
[5] § 44 StPO; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 9 StrEG, Rdnr. 5.
[6] § 464a StPO; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 464a, Rdnr. 13.
[7] KG Berlin, Urteil v. 2.5.1994, 2 AR 114/93 – 4 Ws 1 – 2/94, wistra 1994 S. 281.
[8] § 464a StPO; § 408 AO; Lipsky, in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 408, Rdnr. 38; Gilgan, Stbg 1989 S. 189; Hilgers/Klautzsch, in: Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 408, Rdnr. 38; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. 2015 § 464a, Rdnr. 13.

2 Steuerliche Abzugsfähigkeit von Verteidigerkosten bei betrieblichem/beruflichem Zusammenhang

Verteidigerkosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig...

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