BMF, 23.1.2006, IV A 6 - S 7279 - 6/06

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Folgendes bemerkt: Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, die einen Nettowert von 500 Euro übersteigen, sind nur dann als Bauleistungen i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

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