BMF, 20.4.2007, IV A 6 - S 7279/0 (2007/0173890)

In einer Eingabe wurden Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung sonstiger Leistungen einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese Leistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland stehen, angesprochen.

Nach dem BMF-Schreiben vom 20.12.2006 (BStBl 2006 I S. 796) erbringen die zwischengeschalteten Durchführungsgesellschaften neben der Überlassung von Standflächen usw. i.d.R. eine Reihe weiterer Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller. Werden diese Leistungen als eine einheitliche Leistung (vgl. Abschn. 29 UStR 2005) erbracht, ist diese sonstige Leistung als ähnliche Tätigkeit nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG anzusehen (vgl. EuGH-Urteil vom 9.3.2006, Rs. C-114/05, HFR 2006 S. 628).

§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG ist hierbei gemeinschaftskonform (Art. 52 Mehrwertsteuer-System-Richtlinie [MwStSystRL]) und unter Einbeziehung der o.a. EuGH-Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass sich bei Leistungen einer im Ausland ansässigen Durchführungsgesellschaft im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen der Leistungsort dort befindet, wo diese Leistungen tatsächlich bewirkt werden, also da, wo die Messe oder Ausstellung durchgeführt wird.

Im Übrigen wird die Auffassung geteilt, dass der Leistungsort bei den in RdNr. 5 des o.a. BMF-Schreibens vom 20.12.2006 bezeichneten sonstigen Leistungen nach den in RdNr. 6 dieses Schreibens aufgestellten Kriterien zu bestimmen ist, wenn diese Leistungen als selbstständige Leistungen einzeln erbracht werden.

 

Normenkette

UStG § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a

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