BMF, 13.3.2015, IV D 3 - S 7279/13/10003

Durch Artikel 11i.V.m. Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – sog. Zollkodex-Anpassungsgesetz – vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I S. 2417, BStBl 2015 I S. 58) wurden § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und die Anlage 4 des UStG zum 1.1.2015 neu gefasst. So sind Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten. Außerdem wurde entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u.a. für die Lieferung von Mobilfunkgeräten auch bei Lieferungen von in der Anlage 4 genannten Metallen die Betragsgrenze von 5.000 EUR eingeführt.

Diese Änderungen haben zur Folge, dass bei nach dem 31.12.2014 ausgeführten Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG ist, wenn er Gegenstände im Sinne der Anlage 4 des UStG in der Fassung von Artikel 11 Nr. 2 des Zollkodex-Anpassungsgesetzes erwirbt und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt. Werden nach dem 31.12.2014 Gegenstände geliefert, die mit Wirkung vom 1.1.2015 nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten sind (z.B. Selen sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen) oder deren Summe der Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs weniger als 5.000 EUR beträgt, ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 864 , der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27.2.2015, IV D 2 – S 7200/07/10003 (2015/0112608), BStBl 2015 I S. 232 , geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Die Angabe „13b.7a. Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets” wird durch die Angabe „13b.7a. Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets” ersetzt.

2. In Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Satz 1 wird Nummer 13 Satz 1 wie folgt gefasst:

1Lieferungen der in der Anlage 4 des UStG bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG).”

3. Abschnitt 13b.4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt gefasst:

5Eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder ähnlichen Formen gegossener Abfall und Schrott von Edelmetallen ist als unbearbeitetes Metall einzureihen und fällt deshalb nicht unter Nummer 7 der Anlage 3 des UStG, sondern unter Nummer 1 oder 2 der Anlage 4 des UStG (vgl. § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2). 6Sofern es sich um Gold handelt, kann § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 13b.6).”

bb) In Nummer 8 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

4Hinsichtlich der Lieferung von Roheisen, Spiegeleisen und massiven stranggegossenen, nur vorgewalzten oder vorgeschmiedeten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl vgl. Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.”

cc) In Nummer 9 Satz 4 wird die Angabe „Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 6” durch die Angabe „Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4” ersetzt.

dd) In Nummer 10 Satz 3 wird die Angabe „Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 7” durch die Angabe „Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5” ersetzt.

ee) In Nummer 11 Satz 3 wird die Angabe „Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 8” durch die Angabe „Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6” ersetzt.

ff) In Nummer 12 Satz 3 wird die Angabe „Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 9” durch die Angabe „Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7” ersetzt.

gg) In Nummer 13 Satz 3 wird die Angabe „Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 10” durch die Angabe „Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 8” ersetzt.

hh) In Nummer 14 Satz 3 wird die Angabe „Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 11” durch die Angabe „Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9” ersetzt.

ii) In Nummer 15 Satz 4 wird die Angabe „Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 12 und 13” durch die Angabe „Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11” ersetzt.

4. In Abschnitt 13b.6 wird Satz 4 gestrichen.

5. Abschnitt 13b.7a wird wie folgt gefasst:

„13b.7a. Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets
 
(1) 1Zu den in der Anlage 4 des UStG bezeichneten Gegenständen gehören vor allem Metalle in Rohform oder als Halberzeugnis, im Einzelnen sind das:
 
1. 1Unter N...

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