BMF, 5.2.2014, IV D 3 - S 7279/11/10002

Auswirkungen des BFH-Urteils vom 22.8.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128

Der BFH hat mit Urteil vom 22.8.2013, V R 37/10 (BStBl 2014 II S. 128),die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG ausgelegt. Nach seiner Entscheidung sind die Regelungen einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen komme es entgegen Abschnitt 13b.3 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) nicht an. Im Übrigen sei es entgegen der Vereinfachungsregelung in Abschnitt 13b.8 UStAE nicht entscheidungserheblich, ob sich die Beteiligten über die Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich einig waren oder nicht. Die Entscheidung des BFH hat mittelbar auch Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 5 Satz 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 UStG).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4.2.2014, IV D 3 – S 7424-f/13/10001 (2014/0106456, BStBl 2014 I S. 229), geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 13b.3 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) 1Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). 2Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwenden; auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es dagegen nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 22.8.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128).”

    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) 1Dem leistenden Unternehmer steht es frei, den Nachweis mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln zu führen, aus denen sich ergibt, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. 2Legt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung einer Bauleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke für diesen Umsatz vor, gilt diese als Indiz dafür, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet.”

    3. Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.
    4. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „eine” die Wörter „Bauleistung als” eingefügt.

      bb) Satz 4 wird gestrichen.

    5. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „nachhaltig” gestrichen.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absätze 1 bis 5” durch die Angabe „Absätze 1 und 2” ersetzt.

      cc) Satz 3 wird gestrichen.

    6. Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

      1Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte, in § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG genannte Leistungen nicht Steuerschuldner, wenn er diese nicht unmittelbar zur Erbringung eigener Bauleistungen verwendet. 2Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z.B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern, oder Unternehmer, die ausschließlich Lieferungen – und keine Werklieferungen im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG – erbringen, die unter das GrEStG fallen. 3Bei Unternehmern (Bauträgern), die sowohl Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen, als auch, z.B. als Generalunternehmer, Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG, sind die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1, 6 und 7 anzuwenden.”

    7. Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

      „(10) Es ist erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen mit von ihm erbrachten Bauleistungen unmittelbar zusammenhängen.

      Beispiel:

      1Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude. 2A bewirkt Bauleistungen.

      3Der Einbau der Heizungsanlage durch B ist keine unter § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG fallende Werklieferung. 4Für diesen Umsatz ist B Steuerschuldner, da A die Leistung des B nicht zur Erbringung einer Bauleistung verwendet.”

    8. Absatz 12 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird das Wort „nachhaltig” gestrichen.

      bb) In S...

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