BMF, 20.12.2006, IV A 6 - S 7279 - 60/06

Durch Art. 7 Nr. 6 Buchst. b des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 (BGBl 2006 I S. 2878) sind die Ausnahmen, in denen die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht anzuwenden ist, in § 13b Abs. 3 UStG um die Nr. 4 und 5 erweitert worden. Die Änderungen treten am 1.1.2007 in Kraft (Art. 20 Abs. 5 JStG 2007).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

1. Einräumung einer Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer

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(1) Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 1 und 2 UStG) findet mit Wirkung vom 1.1.2007 keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland besteht (§ 13b Abs. 3 Nr. 4 UStG). Für diese Leistungen ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).

2

(2) Unter die Umsätze, die zur Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse gehören, fallen insbesondere Leistungen, für die der Leistungsempfänger Kongress-, Teilnehmer- oder Seminarentgelte entrichtet, sowie damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen, wie z.B. Beförderungsleistungen, Vermietung von Fahrzeugen oder Unterbringung, wenn diese Leistungen vom Veranstalter der Messe, der Ausstellung oder des Kongresses zusammen mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung als einheitliche Leistung (vgl. Abschn. 29 UStR 2005) angeboten werden.

 

2. Sonstige Leistungen einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese Leistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland stehen

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(1) Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 1 und 2 UStG) findet mit Wirkung vom 1.1.2007 keine Anwendung, wenn eine im Ausland ansässige Durchführungsgesellschaft sonstige Leistungen an im Ausland ansässige Unternehmer erbringt, soweit diese Leistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland stehen (§ 13b Abs. 3 Nr. 5 UStG). Für diese Leistungen ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).

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(2) Im Rahmen von Messen und Ausstellungen werden auch Gemeinschaftsausstellungen durchgeführt, z.B. von Ausstellern, die in demselben ausländischen Staat ansässig sind. Vielfach ist in diesen Fällen zwischen dem Veranstalter und den Ausstellern ein Unternehmen eingeschaltet, das im eigenen Namen die Gemeinschaftsausstellung organisiert (so genannte Durchführungsgesellschaft). In diesen Fällen erbringt der Veranstalter sonstige Leistungen an die zwischengeschaltete Durchführungsgesellschaft. Diese erbringt die sonstigen Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller (vgl. Abschn. 34a Abs. 3 Satz 1 bis 4 UStR 2005).

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(3) In der Regel erbringen die zwischengeschalteten Durchführungsgesellschaften neben der Überlassung von Standflächen usw. eine Reihe weiterer Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller. Werden diese Leistungen als eine einheitliche Leistung (vgl. Abschn. 29 UStR 2005) erbracht, ist diese sonstige Leistung als ähnliche Tätigkeit nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG anzusehen (vgl. EuGH-Urteil vom 9.3.2006, C-114/05, HFR 2006 S. 628). Es kann sich insbesondere um folgende sonstige Leistungen der Durchführungsgesellschaften handeln (vgl. Abschn. 34a Abs. 2 UStR 2005):

  1. Technische Versorgung der überlassenen Stände. Hierzu gehören z.B.

    • Herstellung der Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser, Wärme, Druckluft, Telefon, Telex, Internetzugang und Lautsprecheranlagen,
    • die Abgabe von Energie, z.B. Strom, Gas, Wasser und Druckluft, wenn diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich Nebenleistungen zur Hauptleistung der Überlassung der Standflächen darstellen;
  2. Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen. Unter die „Planung” fallen insbesondere Architektenleistungen, z.B. Anfertigung des Entwurfs für einen Stand. Zur „Gestaltung” zählt z.B. die Leistung eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmannes;
  3. Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen, einschließlich Miet-System-Ständen;
  4. Standbetreuung und Standbewachung;
  5. Reinigung von Ständen;
  6. Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf dem Messegelände;
  7. Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich Eintrittskarten;
  8. Überlassung von Telefonapparaten, Telefaxgeräten und sonstigen Kommunikationsmitteln zur Nutzung durch die Aussteller;
  9. Überlassung von Informationssystemen, z.B. von Bildschirmgeräten oder Lautsprecheranlagen, mit deren Hilfe die Besucher der Messen und Ausstellungen unterrichtet werden sollen;
  10. Schreibdienste und ähnliche sonstige Leistungen auf dem Messegelände;
  11. Beförderung und Lagerung von Ausstellungsgegenständen wie Exponaten und Standausrüstungen;
  12. Übersetzungsdienste;
  13. Eintragungen in Messekatalogen...

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