Leitsatz

Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden und das aufgenommen wird, um die Einlage eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters zu finanzieren, zunächst auf ein verzinsliches Girokonto des Gesellschafters eingezahlt, so erfüllt das Darlehen nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG.

Es kommt nicht darauf an, dass Forderungen auf Girokonten wegen deren geringfügiger Guthabenverzinsung u.U. nicht geeignet sind, eine Einkünfteerzielungsabsicht zu begründen.

Es ist nicht erkennbar, weshalb die Zahlung auf ein Girokonto des Gesellschafters bei nachfolgender Überweisung der Darlehensmittel auf ein Konto der GmbH lediglich ein "notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung" darstellen soll.

Wird ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen teilweise steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen aus der Lebensversicherung in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 1 Nr. 6, § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger war Inhaber einer Kapitallebensversicherung mit einer Gesamtlaufzeit von 29 Jahren. Ablaufdatum war der 01.04.2004. Im Februar 2004 erhielt das beklagte FA eine Anzeige der Versicherung gem. § 29 Abs. 1 EStDV, wonach der Versicherungsvertrag mit einem Nennbetrag/Auszahlungsbetrag von 18 900 € der Tilgung eines Darlehens diene.

Der Kläger teilte dem FA auf Anfrage mit, die Darlehensmittel seien für eine Kapitaleinlage in eine GmbH verwendet worden, deren alleiniger Gesellschafter er sei. Daraufhin stellte das FA mit Bescheid über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen die Steuerpflicht der – gesamten – außerrechnungs- und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu dieser Versicherung enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung fest.

Während des Einspruchsverfahrens stellte sich heraus, dass das Darlehen am 08.12.2003 auf ein mit 0,5 % verzinsliches Girokonto ausgezahlt und erst zwischen dem 14. und 22.01.2004 auf ein Konto der GmbH überwiesen worden war.

Einspruch, Klage (EFG 2006, 1827) und Revision hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH führt u.a. aus, durch die Einzahlung der mit der Lebensversicherung besicherten Darlehensmittel auf dem Girokonto sei eine Forderung begründet worden. Auf das Bestehen dieser Forderung habe eine ggf. der Bank aus einer vom Kläger gegebenen Bürgschaft zustehende eigene Forderung gegen den Kläger keine Auswirkung gehabt. Dem Girokonto liege ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter i.S.d. § 676f BGB zugrunde, in dessen Rahmen das Konto als Kontokorrent geführt werde.

Ein Kontokorrent habe indes nur zur Folge, dass die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen bezüglich der Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Abständen durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder den anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen würden. Die Existenz der einzelnen Positionen werde indes dadurch nicht berührt, sodass das FG zu Recht ausgeführt habe, dass die Überweisung der Darlehensmittel auf das Girokonto unmittelbar eine Forderung des Klägers gegen die Bank begründet und erst später zur Finanzierung der Kapitaleinlage in die GmbH gedient habe. Somit sei die Lebensversicherung steuerschädlich zunächst zur Absicherung der Forderung gegen die Bank verwendet worden.

Die steuerschädliche Verwendung führe zur Steuerpflicht der Versicherungszinsen in vollem Umfang. Eine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil scheide nach ständiger Rechtsprechung des BFH aus.

Die Möglichkeit einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO wegen der im Streitfall vorliegenden besonderen Härte könne der BFH indes in dem die Feststellung der Steuerpflicht betreffenden Verfahren nicht prüfen, sog. Zweigleisigkeit.

 

Hinweis

1. Die Entscheidung knüpft an eine gefestigte Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Urteil vom 07.11.2006, VIII R 1/06, BFH-PR 2007, 94) zur nur ausnahmsweisen Steuerfreiheit von Zinsen aus Lebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d. bis zum VZ 2004 geltenden Fassung an.

2. Im Streitfall konnten die Zinsen nur unter den in § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG genannten Voraussetzungen steuerfrei bleiben, also wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Besicherung eines Darlehens dienen, das seinerseits unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, welches dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist.

3. Im Streitfall wurde das Darlehen indes nicht unmittelbar zur Finanzierung einer Kapitaleinlage in eine GmbH verwendet, sondern nicht nur kurzfristig auf einem – wenn auch niedrig – verzinslichen Girokonto "zwischengeparkt". Damit wurde gegenüber der Bank eine Forderung begründet.

4. Für die Anwendung des §...

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