Leitsatz

Die Abgabe von Brezeln ("Wiesnbrezn") in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 1 und Abs. 9 UStG, Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), Art. 6 MwStVO

 

Sachverhalt

Die Klägerin pachtete in den Streitjahren 2012 und 2013 Verkaufsstände in Festzelten während des Oktoberfestes zum Verkauf von Brezeln (bayerisch: "Brezen") an Besucher der Festzelte. Dabei handelte es sich ausschließlich um sog. "Wiesnbrezn". Sie setzte dabei sog. "Brezenläufer" ein. Die Klägerin ging von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus.

Das FA war der Auffassung, dass der Verkauf von Brezeln in den Festzelten umsatzsteuerrechtlich dem Regelsteuersatz unterliege, da der Klägerin die die Bewirtung fördernde, von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur bestehend aus Zelt mit Biertischgarnituren und Musik zuzurechnen sei. Einspruch und Klage zum FG (FG München, Urteil vom 22.2.2017, 3 K 2670/14, Haufe-Index 10682355, EFG 2017, 873) hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage statt. Die Abgabe von Brezeln in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer unterliege dem ermäßigten Steuersatz, da es sich um eine Lieferung, nicht aber um eine sonstige Leistung handele. Für die vom FG angenommene Zurechnung der im Festzelt vorhandenen Verzehrvorrichtungen bestehe keine Rechtsgrundlage.

 

Hinweis

1. Bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter denen der Umsatz erfolgt. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur die quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung zu bestimmen.

Soweit für den Verzehr von Lebensmitteln Mobiliar wie Sitz- und Tischeinrichtungen zur Verfügung steht, ist zu berücksichtigen, dass das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern, nicht als Dienstleistungselement angesehen werden kann, das geeignet wäre, dem Umsatz insgesamt die Eigenschaft einer Dienstleistung zu verleihen. Es sind nur die Verzehrvorrichtungen zu berücksichtigen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt werden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern.

2. Hieran hat sich durch das Inkrafttreten von Art. 6 MwStVO mit Wirkung ab 1.7.2011 nichts geändert. Soweit es danach für die Annahme einer Dienstleistung (sonstigen Leistung) auf ausreichende unterstützende Dienstleistungen ankommt, die zu einem überwiegenden Dienstleistungsanteil führen, entspricht dies der bisherigen qualitativen Betrachtungsweise. Das Erfordernis des Überwiegens führt dazu, dass vergleichsweise geringfügige Dienstleistungsanteile die Annahme sonstiger Leistungen nicht rechtfertigen.

3. Befinden sich in Festzelten sog. Bierzeltgarnituren bestehend aus Tischen und Bänken, fördert der jeweilige Betreiber des Festzelts damit seine eigenen Gastronomieumsätze durch die entgeltliche Abgabe von Getränken und Speisen.

Damit kommt eine Berücksichtigung der Verzehrvorrichtungen bei der Prüfung, ob sog. Brezenläufer Brezeln liefern oder im Rahmen einer sonstigen Leistung abgeben, nur in Betracht, wenn ihnen der Art nach ein Mitbenutzungsrecht an diesen Verzehrvorrichtungen zusteht. Davon ist im Allgemeinen nicht auszugehen. Denn der Brezenläufer erlangt keine Verfügungs- oder Dispositionsmöglichkeit an den Bierzeltgarnituren in dem Sinne, dass er Festzeltbesuchern Sitzplätze im Festzelt zuweisen könnte. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass Personen, die ausschließlich Brezeln von einem Brezenläufer erwerben, zur Nutzung der Bierzeltgarnituren auch dann berechtigt sind, wenn sie keine zusätzlichen Leistungen des Festzeltbetreibers für den Erwerb von dessen Getränken und Speisen in Anspruch nehmen. Damit besteht für den Brezenläufer nur die Möglichkeit einer bloßen Mitbenutzung der Sitzgelegenheiten mit Tisch im Rahmen eines Getränke- und Speisenbezugs vom Festzeltbetreiber. Die Leistung des Brezenläufers ist daher nur als Abrundung eines gastronomischen Angebots der Festwirte durch einen vom Festwirt personenverschiedenen Unternehmer und damit als Lieferung anzusehen,

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 3.8.2017 – V R 15/17

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