BMF, 27.9.2022, III C 2 - S 7246/19/10001 :002

Bezug: BMF vom 05.08.2004 – IV B 7 – S 7220 – 46/04

I.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG unterliegt u. a. die Einfuhr der in Nummer 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Nummer 54 Buchst. c Doppelbuchstabe cc) der Anlage 2 führt Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert, und zwar Münzen und Medaillen aus Edelmetallen auf, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Eine ermäßigte Besteuerung von Münzen, die keine Sammlungsstücke sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor.

Die (Vereinfachungs-)Regelungen des BMF-Schreibens vom 5. August 2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl 2004 I S. 638haben bei ihrer praktischen Anwendung dazu geführt, dass der ermäßigte Steuersatz angewendet worden ist, obwohl dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Die dort genannten (Vereinfachungs-)Regelungen sind daher nicht mehr anzuwenden. In Randnummer 174 Nummer 2 des BMF-Schreibens sind die Absätze 1, 3 und 4, sowie die Anlage 1 zum BMF-Schreiben zu streichen.

In der Folge ist wie bei Goldmünzen auch bei Silbermünzen jeweils zu prüfen, ob es sich um ein Sammlungsstück handelt und die „250 %-Grenze” überschritten ist. Als Folgeänderung ist in Randnummer 175 des BMF-Schreibens ferner Satz 4 zu streichen.

II.

Das BMF-Schreiben vom 5. August 2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl 2004 I S. 638wird wie folgt geändert:

  1. In Randnummer 174 wird wie folgt geändert:

    1. Folgender Satz 2 wird eingefügt:

      „Es handelt sich hierbei um ein zweistufiges Prüfungsschema, wonach zunächst die Einordung einer Münze als „Sammlungsstück” und sodann die Überschreitung der „250%-Grenze” zu prüfen ist.”

    2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
    3. In Nummer 2 werden die Absätze 1, 3 und 4 gestrichen.
  2. In Randnummer 175 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 4 wird gestrichen.
    2. In Satz 5 wird das Wort „außerdem” gestrichen.
  3. Anlage 1 wird gestrichen.
III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Herunterladen bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 12

 

Fundstellen

BStBl I, 2022, 1429

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