Leitsatz

Mitgliederbeiträge bei Sportvereinen führen zu steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen, soweit der Verein sich nicht auf gemeinschaftsrechtliche Befreiungsnormen beruft. Soweit daneben auch steuerfreie Sportveranstaltungen durchgeführt werden, muss die Vorsteuer aufgeteilt werden. Echte Zuschüsse bleiben bei der Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs unberücksichtigt.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Sportverein, der die Bereiche Spitzensport, Kinder- und Jugendsport sowie Breitensport unterhält. Nachdem im Veranlagungsverfahren die Mitgliederbeiträge als nicht steuerbare echte Mitgliederbeiträge beurteilt wurden, wird im Klageverfahren die Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Mitgliederbeiträge gem. der Rechtsprechung des EuGH von dem Kläger begehrt. Da neben den angenommenen steuerpflichtigen Mitgliedsbeiträgen auch nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfreie Sportveranstaltungen durchgeführt werden, muss eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG erfolgen. Da der Verein - unstrittig - echte, nicht steuerbare staatliche Zuschüsse erhält, wird darum gestritten, ob - und ggf. wie - diese bei der Vorsteueraufteilung zu berücksichtigen sind. Das Finanzamt hat - unter Berufung auf die Verwaltungsanweisungen - die Mitgliederbeiträge als nicht steuerbare Umsätze angesehen und den Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen.

 

Entscheidung

Das Gericht hat die Klage als begründet angesehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil v. 21.3.2002, Rs. C-174/00 - Kennemer Golf & Country Club, BFH NV Beilage 2002 S. 95), der sich auch der BFH in mehreren Urteilen angeschlossen hat (z. B. BFH, Urteil v. 9.8.2007, V R 27/04, BFH/NV 2007 S. 2213), sind Mitgliederbeiträge - entgegen der noch von der Finanzverwaltung in Abschn. 1.4 Abs. 1 UStAE vertretenen Auffassung - Entgelt für steuerbare Leistungen des Vereins, es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen. Es kommt nicht darauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Die Mitgliederbeiträge unterliegen auch keiner nationalen Steuerbefreiung.

Da der Verein auch noch Sportveranstaltungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei ausführt, muss eine Vorsteueraufteilung für die nicht direkt zuordenbaren Vorsteuerbeträge vorgenommen werden. Unter den steuerfreien Sportveranstaltungen sind organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme lediglich eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder nur eine konkrete Dienstleistung, wie z. B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat.

Bei der Vorsteueraufteilung sind echte Zuschüsse, Spenden etc. nicht mit in den Aufteilungsmaßstab einzubeziehen. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass mit den Spenden und Zuwendungen, die der Kläger in den Streitjahren erhalten hat, nicht Mitgliedsbeiträge subventioniert, sondern die Verluste des Klägers ausgeglichen werden sollten.

 

Hinweis

Das Urteil betrifft ein mittlerweile mehr als zehn Jahre altes Problem: Sind Mitgliederbeiträge bei Vereinen steuerbare Entgelte für Leistungen und führen sie zu steuerpflichtigen Umsätzen? Die Bundesrepublik Deutschland verstößt mit der noch von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung, dass es sich um nicht steuerbare Leistungen handelt, gegen Gemeinschaftsrecht, wenn der Verein dem den Mitgliedern gegen die Beiträge ein allgemeines Dienstleistungsangebot gegenüber erbringt - dies ist bei Sportvereinen regelmäßig der Fall. Damit führen diese Mitgliedsbeiträge zu steuerbaren Umsätzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Da in Deutschland die sich aus dem Gemeinschaftsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL) ergebende Steuerbefreiung für Sport und Körperertüchtigung nicht in § 4 UStG umgesetzt wurde, sind die Leistungen nicht steuerbefreit (der Unternehmer könnte sich aber auf diese Befreiungsvorschrift berufen).

Erhält der Unternehmer neben den steuerbaren Entgelten auch nicht steuerbare Zuwendungen (echte Zuschüsse) sind diese nicht bei der Vorsteueraufteilung zu berücksichtigen (BFH, Beschluss v. 14.4.2008, XI B 171/07, BFH/NV 2008 S. 1215, EuGH, Urteil v. 23.4.2009, Rs. C-74/08 - PARAT Automotive Cabrio, BFH/NV 2009 S. 1066). Die Vorsteueraufteilung richtet sich nur nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Leistungen zu den nicht den Vorsteuerabzug zulassenden steuerfreien Leistungen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2012, 5 K 5347/09

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