Leitsatz

Die rückwirkende Gesetzesänderung, mit der die Besteuerung von Erstattungszinsen in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG verankert wurde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Sachverhalt

Im Streitfall erhielt der Steuerpflichtige aufgrund einer Einkommensteuererstattung für das Jahr 1998 in 2007 Erstattungszinsen nach § 233a AO in Höhe von 47.792 EUR, die das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2007 als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasste. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt unter Hinweis auf die Rechtsänderungen durch das Jahressteuergesetz 2010 zurück, wonach die dort in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ausdrücklich verankerte Steuerpflicht von Erstattungszinsen auch rückwirkend für alle noch offenen Fälle gilt (§ 52a Abs. 8 Satz 2 EStG). Im Klageverfahren macht der Steuerpflichtige insbesondere die Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Gesetzesänderung geltend.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Besteuerung der Erstattungszinsen auf der Grundlage der durch das Jahressteuergesetz neu geschaffenen Gesetzeslage. Zwar liege eine echte Rückwirkung vor, die jedoch ausnahmsweise zulässig sei, da der Gesetzgeber lediglich eine Gesetzeslage geschaffen habe, die vor der Änderung der Rechtsprechung des BFH einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprach. Auch habe die neu geschaffene Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG Anwendungsvorrang vor § 12 Nr. 3 EStG, da der Gesetzgeber nicht nur klarstellen wollte, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen sind, sondern er auch ausdrücklich die sachliche Steuerbarkeit derartiger Zinsen feststellen wollte und § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG damit eine Ausnahmeregelung im Verhältnis zu § 12 Nr. 3 EStG darstellt.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da zu dieser Problematik divergierende Ansichten in FG- Rechtsprechung und Schrifttum vertreten werden und außerdem bereits zwei Revisionsverfahren (unter den Aktenzeichen VIII R 36/10 und VIII R 1/11) beim BFH anhängig sind.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.05.2012, 3 K 1954/11

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