Leitsatz

Die Steuerbegünstigung bei einem unterjährigen Wechsel von der Selbstnutzung zur unbeachtlichen vollständigen unentgeltlichen Überlassung an Angehörige ist nicht zeitanteilig zu kürzen.

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte im Jahr 2000 ein Grundstück mit einem sanierungsbedürftigen, denkmalgeschützten Gebäude erworben und bewohnte dieses zunächst gemeinsam mit seinen Eltern. Das Finanzamt gewährte die begehrte Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG ab dem Jahr der Fertigstellung (2003) und für die Folgejahre (Förderzeitraum 10 Jahre).

Im Nachhinein stellte es fest, dass der Kläger seit März 2010 mit seiner Lebensgefährtin im Nachbarhaus zusammenlebte. Das Förderobjekt hatte er unentgeltlich seinen Eltern überlassen. Das Finanzamt ging davon aus, dass durch den Nutzungswechsel ab März 2010 die Fördervoraussetzungen nicht mehr vorlägen und nahm eine zeitanteilige Kürzung für 2010 vor.

 

Entscheidung

Das FG entscheidet, dass das Finanzamt zu Unrecht die Steuervergünstigung nach § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr 2010 nur zeitanteilig für die Monate Januar und Februar gewährt hat.

Das Finanzamt ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger ab März 2010 die Fördervoraussetzung infolge vollständiger unentgeltlicher Überlassung des Objekts an die Eltern zur Nutzung nicht mehr erfüllt. Dies führt allerdings nicht zur zeitanteiligen Kürzung des Förderbetrages für das Jahr 2010. Es gilt vielmehr - ebenso wie in der Vergangenheit bei der Steuerbegünstigung nach § 10e EStG und bei der Eigenheimzulage - das sogenannte Jahresprinzip. Der Abzugsbetrag nach § 10e EStG bzw. die Eigenheimzulagenförderung standen dem Steuerpflichtigen auch dann in vollem Umfang zu, wenn er die Wohnung nur während eines Teils des Veranlagungszeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Hätte der Gesetzgeber ausnahmsweise bei der parallel gestrickten Vorschrift des § 10f EStG von diesem Prinzip abweichen wollen, hätte er dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Für diese Auslegung des § 10f Abs.1 Satz 2 EStG spricht auch, dass die herrschende Meinung selbst im Falle des Beginns des Förderzeitraums eine ganzjährige Eigennutzung aus tatsächlichen Gründen nicht fordert.

 

Hinweis

Das FG Hannover hat sich - soweit ersichtlich - als erstes Finanzgericht mit der Problematik einer zeitanteiligen Kürzung des Förderbetrages im Falle eines unterjährigen steuerschädlichen Nutzungswechsels auseinandergesetzt und eine bürgerfreundliche Entscheidung getroffen. Es hat allerdings die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Fortbildung des Rechts zugelassen. Das Finanzamt hat die Entscheidung jedoch akzeptiert.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.05.2013, 9 K 279/12

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