BMF, 22.2.1991, IV B 6 - S 2360 - 3/91

Bezug: Mein Schreiben vom 23. November 1990 - IV B 6 - S 2360 - 21/90 - und Ihre Stellungnahme dazu

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung des Versorgungszuschlags, der im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt wird, ab 1.1.1990 folgendes:

Zahlt der Arbeitgeber den Versorgungszuschlag, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In gleicher Höhe liegen beim Arbeitnehmer Werbungskosten vor, auf die der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM anzurechnen ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Versorgungszuschlag zahlt.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5

 

Fundstellen

BStBl I, 1991, 951

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge