BMF, 22.2.1991, IV B 6 - S 2360 - 3/91
Bezug: Mein Schreiben vom 23. November 1990 - IV B 6 - S 2360 - 21/90 - und Ihre Stellungnahme dazu
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung des Versorgungszuschlags, der im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt wird, ab 1.1.1990 folgendes:
Zahlt der Arbeitgeber den Versorgungszuschlag, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In gleicher Höhe liegen beim Arbeitnehmer Werbungskosten vor, auf die der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM anzurechnen ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Versorgungszuschlag zahlt.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 1991, 951
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