BMF, 15.4.1993, IV B 6 - S 2334 - 68/93

Bezug: Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. November bis 3. Dezember 1992 (LSt VII/92)

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung der Personalrabatte bei Arbeitnehmern von Kreditinstituten folgendes:

 

1. Endpreis

Endpreis im Sinne des EStG § 8 Abs. 3 EStG für die von einem Kreditinstitut gegenüber seinen Mitarbeitern erbrachten Dienstleistungen ist der Preis, der für diese Leistungen im Preisaushang der kontoführenden Zweigstelle des Kreditinstituts angegeben ist. Dieser Preisaushang ist für die steuerliche Bewertung auch der Dienstleistungen maßgebend, die vom Umfang her den Rahmen des standardisierten Privatkundengeschäfts übersteigen, es sei denn, daß für derartige Dienstleistungen in den Geschäftsräumen besondere Preisverzeichnisse ausgelegt werden.

 

2. Aufzeichnungserleichterungen

Das Betriebsstättenfinanzamt kann auf Antrag eines Kreditinstituts auf die Aufzeichnung der Vorteile verzichten, die sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten

  • Kontenführung (dazu gehören auch die Ausgabe von Überweisungsvordrucken, Scheckvordrucken, Scheckkarten und Reiseschecks, die Einrichtung und Löschung von Daueraufträgen, die Verfügung am Geldautomaten sowie aus Vereinfachungsgründen die Ausgabe von Kreditkarten),
  • Depotführung bis zu einem Depotnennwert von 100 000,- DM (maßgebend ist der Depotnennwert, nach dem die Depotgebühren berechnet werden),
  • Vermietung von Schließfächern und Banksafes und
  • Beschaffung und Rücknahme von Devisen durch Barumtausch

ergeben.

Voraussetzung hierfür ist, daß

  1. der durchschnittliche Betrag des Vorteils aus den von der Aufzeichnung befreiten Dienstleistungen unter Berücksichtigung des Preisabschlags nach EStG § 8 Abs. 3 EStG von 4 v. H. je Arbeitnehmer ermittelt wird (Durchschnittsbetrag).

    Der Durchschnittsbetrag ist jeweils im letzten Lohnzahlungszeitraum eines Kalenderjahrs aus der summarischen Erfassung sämtlicher aufzeichnungsbefreiter Vorteile der vorangegangenen 12 Monate für die Arbeitnehmer eines Kreditinstituts (einschließlich sämtlicher inländischer Zweigstellen) zu ermitteln. Dabei sind auch die Vorteile einzubeziehen, die das Kreditinstitut Personen einräumt, die mit den Arbeitnehmern verbunden sind. Falls erforderlich, können für alleinstehende und verheiratete Arbeitnehmer unterschiedliche Durchschnittsbeträge festgesetzt werden.

    Ist die summarische Erfassung der aufzeichnungsbefreiten Vorteile im Einzelfall technisch nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich, kann der Durchschnittsbetrag geschätzt werden. In diesem Fall ist der Durchschnittsbetrag vom Betriebsstättenfinanzamt festzusetzen. Hat ein Kreditinstitut mehrere lohnsteuerliche Betriebsstätten, so ist der Aufzeichnungsverzicht und ggf. die Festsetzung des Durchschnittsbetrags mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen.

  2. der Arbeitgeber im letzten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs den Betrag pauschal nach EStG § 40 Abs. 1 EStG versteuert, um den die Summe der Vorteile aus den nicht aufzeichnungsbefreiten Dienstleistungen und dem Durchschnittsbetrag bei den einzelnen Arbeitnehmern den Rabattfreibetrag von 2 400,- DM übersteigt. Dabei ist der übersteigende Betrag wenigstens bis zur Höhe des Durchschnittsbetrags pauschal zu versteuern. Soweit die Vorteile pauschal versteuert werden, sind sie nach EStG § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten; die Minderung der Vorteile um 4 v. H. ist insoweit rückgängig zu machen.

    Beispiel

    Der durchschnittliche Vorteil wird auf der Basis der Endpreise ermittelt mit ,- DM.
    Nach Abzug des Bewertungsabschlags von (677,- DM × 4 v. H.) ,- DM
    ergibt sich ein Durchschnittsbetrag von ,- DM.
    Nach LStDV § 4 Abs. 2 Nr. 3 LStDV sind im Lohnkonto des Arbeitnehmers als Sachbezüge im Sinne des EStG § 8 Abs. 3 EStG aufgezeichnet worden ,- DM.
    Die Summe von 503,- DM  
    übersteigt den Rabattfreibetrag um ,- DM.
    Der auf diesen Teil des Durchschnittsbetrags entfallende Bewertungsabschlag wird durch Vervielfältigung mit 1,0417 rückgängig gemacht (103,- DM × 1,0417) = 107,29 DM.

    Für diesen Betrag ist die Lohnsteuer pauschal nach EStG § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erheben.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

EStG § 8 Abs. 3

EStG § 40 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1993 , 339

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