Leitsatz

1. Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (Anschluss an BFH-Urteil vom 12.06.2018 – VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221).

2. Die Veräußerung wertloser Aktien stellt grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO dar, selbst wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer wertlose Aktien zu kaufen.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 6, § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG, § 41 Abs. 2, § 42 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Jahr 2011 Aktien der X-Corp. zu einem Preis von 4.685,05 EUR. In der Folgezeit verloren die Aktien aufgrund von Betrugsvorwürfen gegen die X-Corp. erheblich an Wert, sodass die Aktie vom Handel ausgeschlossen wurde. Im Jahr 2013 veräußerte der Kläger alle Aktien zu einem Preis von insgesamt 10 EUR. Im Gegenzug erwarb er von der Käuferin wertlose Aktien. Daraufhin wurden die Aktien der X-Corp. aus dem Depot des Klägers ausgebucht und in das Depot der Käuferin übertragen. Die Bank behandelte die Übertragung wie eine Veräußerung und setzte zur Ermittlung der Abzugsteuern eine Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 Satz 10 EStG i.H.v. 1.405,52 EUR an.

Der Kläger beantragte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 die steuerliche Berücksichtigung des Verlusts aus dem Aktienverkauf i.H.v. 4.675,05 EUR (= 4.685,05 EUR – 10 EUR) und den Abzug der laut Steuerbescheinigung von der C-AG für den Aktienverkauf angesetzten Steuerbemessungsgrundlage i.H.v. 1.405,52 EUR.

Im Einkommensteuerbescheid für 2013 wurde der Verlust des Klägers aus der Veräußerung der X-Corp. Aktien i.H.v. 4.675,05 EUR nicht berücksichtigt. Das FA kürzte jedoch den vom Kläger im Streitjahr erzielten Gewinn aus der Veräußerung weiterer Aktien i.H.v. 26.140 EUR um 1.404 EUR. Das FA ging dabei von einer teilentgeltlichen Übertragung der Aktien aus. Es bestimmte den Anteil der entgeltlichen Übertragung mit 0,17 % und ermittelte einen Veräußerungserlös von 2 EUR. Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt (FG München, Urteil vom 17.7.2017, 7 K 1888/16, Haufe-Index 11289053, EFG 2017, 1792).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Gegenstand der Entscheidung ist die Realisierung von Aktienverlusten. Diese setzt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich voraus, dass die Aktien entgeltlich auf einen Dritten übertragen werden. Allein der Kursverfall der Aktien und deren Ausschluss vom Handel an der Börse (De-listing) ohne Ausbuchung aus dem Depot des Aktieninhabers führen nicht zu einer Realisierung des Aktienverlusts. Dieser ist erst dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Aktien veräußert werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder ein Ersatztatbestand für die Veräußerung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG) vorliegt. Vorliegend ging das Eigentum der Aktien des Klägers auf die Käuferin über, da sie aus dessen Depot aus‐ und in deren Depot eingebucht wurden. Dieser Rechtsträgerwechsel war auch entgeltlich, da die Käuferin an den Kläger einen Kaufpreis von 10 EUR gezahlt hatte. Der nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu ermittelnde Verlust aus dem Veräußerungsgeschäft belief sich danach unstreitig auf 4.675,05 EUR.

2. Weitere Tatbestandsmerkmale stellt das Gesetz nicht auf. Die Erfüllung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist danach – entgegen der Auffassung des FA – weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (so nun auch BMF-Schreiben vom 10.5.2019, IV C 1‐S 2252/08/10004:026, BStBl I 2019, 464). Eine entgeltliche Anteilsübertragung liegt selbst dann vor, wenn wertlose Anteile für einen symbolischen Kaufpreis von 1 EUR oder ganz ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden (BFH-Urteil vom 12.5.2015, IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364).

3. Es lag kein Scheingeschäft i.S.d. § 41 Abs. 2 AO vor. Es bestand zwischen dem Kläger und der Käuferin auch kein Näheverhältnis, so dass die Vereinbarung über den Verkauf der Aktien als entgeltliche Veräußerung zwischen fremden Dritten zu behandeln ist. Unerheblich ist auch, dass die Veräußerung der X-Corp. Aktien an die Bedingung geknüpft worden war, dass der Kläger im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien der Käuferin erwarb. Denn dies ändert nichts daran, dass hinsichtlich der X-Corp. Aktien des Klägers ein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der Abschluss eines Tauschvertrags über die Aktien des Klägers und der Käuferin – anstatt zweier Kaufverträge – steuerlich als Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen gewesen wäre.

4. Die Veräußerung der (wertlosen) Aktien ist auch kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO. Das vom Kläger verfolgte Ziel, sich von den nahezu wertlosen Wertpapieren durch Übertragung auf einen Dritten zu trennen und den Verlust steuerlich zu realisieren, verstößt nicht gegen die Wertungen des EStG. Vielmehr hat der Kläger lediglich vo...

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