Zusammenfassung

 
Überblick

Steuerberater können dem Vorwurf der Täterschaft der Steuerhinterziehung, der Beihilfe oder der Mittäterschaft ausgesetzt werden. Ermittlungsbehörden müssen den Vorsatz (wissentliches Verhalten) des Beraters nachweisen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 370 AO regelt die Steuerhinterziehung, § 27 StGB die Beihilfe und § 25 Abs. 2 StGB die Mittäterschaft.

1 Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Ein entsprechender Verdacht zulasten des Steuerberaters kann entstehen, wenn gegen den Mandanten ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde und die Ermittlungsbeamten annehmen, dass der Steuerberater hiervon gewusst und den Mandanten unterstützt hat. Da das Wissen des Beraters die entscheidende Komponente des Vorsatzes ist, lautet ein verbreiteter Rat, dass Steuerberater gut daran tun, sich im Laufe eines Mandatsverhältnisses den "guten Glauben" zu erhalten.[1]

In der Praxis kann allerdings die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit – Bußgeldtatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung[2] – verschoben sein: Leichtfertige Verhaltensweisen werden u. U. als bedingt vorsätzlich gewertet und über § 378 AO können Fehler vorgeworfen werden, die eigentlich auf – bußgeldrechtlich irrelevanter – leichter Fahrlässigkeit beruhen. Mit bestimmten Formulierungen signalisieren die Verfolgungsbehörden unfreiwillig, dass der Schuldvorwurf noch im Bereich der Fahrlässigkeit, ggf. der Leichtfertigkeit, liegt. Wird dem Berater (oder dem Mandanten) angelastet, er hätte etwas wissen müssen, hätte nachfragen müssen oder er hätte erkennen müssen etc., steht damit schon fest, dass der Beschuldigte nicht erkannt hat, bemerkt hat etc., es also am Wissen und damit am Vorsatz fehlt.

 
Wichtig

Beihilfe des Steuerberaters

Für die Beihilfe des Steuerberaters muss Folgendes nachgewiesen werden:

  • Eine Steuerhinterziehung (vorsätzliche Tat) des Mandanten; lag dagegen beim Mandanten lediglich ein Versehen oder Leichtfertigkeit (grobe Schlamperei) vor, scheitert auch der Beihilfe-Vorwurf, da es keine Beihilfe zu einer fahrlässigen oder leichtfertigen Tat gibt;
  • das Wissen des Steuerberaters, dass der Mandant vorsätzlich (und nicht bloß fahrlässig oder leichtfertig) gehandelt hat (Gehilfen-Vorsatz des Beraters); eine leichtfertige Beihilfe gibt es nicht.

Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter, sie ist nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.[3]

Die Frage, wann die strafbare Beihilfe des Steuerberaters beginnt, ist im Übrigen umstritten. Der BGH nahm z. B. weder eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Mandanten, noch eine leichtfertige Steuerverkürzung des Steuerberaters an, der Betriebsausgaben angesetzt hatte, obwohl ihm zwar keine entsprechenden Belege vorlagen, der Mandant aber mehrfach ausdrücklich zugesagt hatte, die Rechnungen über ausländische Fremdleistungen jederzeit auf evtl. Anforderungen des Finanzamts vorlegen zu können.[4]

 
Hinweis

Unzutreffende Erklärungen gegenüber dem Finanzamt

Besondere Probleme ergeben sich für Steuerberater, die unzutreffende Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abgeben, die nicht mehr als Angaben namens des Mandanten ausgelegt werden können. Mit gesteigertem strafrechtlichem Risiko sind danach folgende Sachverhalte behaftet:

  • Der Steuerberater (oder sein Angestellter) unterschreibt die Umsatzsteuervoranmeldungen selbst. Stellt sich später heraus, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen falsch waren, weil der Mandant einen Teil seiner Umsätze nicht an den Berater weitergemeldet hatte, kann die Finanzbehörde auf Grund der Unterschrift des Beraters (vgl. den Hinweis auf dem Vordruck: "(...) versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen (...)") zu der Annahme gelangen, dass der Steuerberater Mittäter der Hinterziehung war oder vielleicht den Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung (auf Grund eigener Angaben) erfüllt hat.
  • Der Steuerberater gibt im Schreiben an das Finanzamt Sachverhaltsschilderungen, ohne klar zum Ausdruck zu bringen, dass er lediglich die Schilderungen des Mandanten weitergibt.[5]
  • Der Steuerberater nimmt eigenverantwortlich, d. h. ohne Abstimmung mit dem Mandanten, Zuschätzungen vor.

Regelmäßig steht der Steuerpflichtige im Mittelpunkt des Interesses der Steuerfahndung, da dieser in erster Linie und unmittelbar von der Steuerverkürzung profitiert. Immer häufiger rücken neben dem Steuerpflichtigen jedoch auch diejenigen Personen, welche der Steuerpflichtige zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten eingeschaltet hat, ins Visier der Steuerfahndung. § 370 AO ist kein Sonderdelikt, sondern ein sog. Jedermannsdelikt. So kann Täter der Begehungsvariante jeder sein, der über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Auch der Steuerberater setzt sich somit der Gefahr der Strafverfolgung aus.

In diesem Kontext ist anzumerken, dass sich ein Trend perpetuiert hat, steuerlich engagierte und kreative Berater zu kriminalisieren, damit sie für künftige risikobehaftete Steuergestaltungen präventiv quasi diszipliniert werden.[6]

 
Praxis-Beispiel

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