Leitsatz

Infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte und/oder Krankenhäuser erbringt, damit diese ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der für sie nach dem IfSG bestehenden Verpflichtungen erbringen, sind als Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 14 UStG 2005, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Ein Facharzt für Mikrobiologie und u.a. Infektionsepidemie mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Krankenhaushygiene und Praxishygiene beriet Praxen und Krankenhäuser bezüglich der hygienischen Prophylaxe. FA und FG lehnten die Steuerfreiheit ab, weil die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Arzt- und Patientenverhältnisses erbracht wurden (Niedersächsisches FG, Urteil vom 27.5.2010, 16 K 331/09, Haufe-Index 2353345, EFG 2010, 1652).

 

Entscheidung

Die Revision des FA hatte aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen keinen Erfolg. Die Leistungen von Ärzten und den anderen in § 4 Nr. 14 UStG genannten Berufsangehörigen können auch nach dieser Vorschrift steuerfrei sein, wenn sie gegenüber einem Krankenhaus erbracht werden und der Arzt in einem Krankenhaus tätig wird. Aus der allgemeinen Abgrenzung zwischen den beiden Steuerbefreiungen – der EuGH hatte ganz allgemein den Ort der Heilbehandlung als ein Kriterium für die Einordnung der Leistungen in die jeweilige Befreiungsvorschrift genannt – folgt nicht, dass Leistungen, die die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG erfüllen, in besonderen Fällen nicht steuerfrei sein können, wenn sie in einem Krankenhaus erbracht werden.

 

Hinweis

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und die dafür erforderliche Qualifikation besitzt.

1. Lediglich die Abgrenzung zu Leistungen, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich "den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen" sollen, betrifft die BFH-Entscheidung, dass Leistungen in ein individuelles Leistungskonzept für bestimmte Patienten eingebunden sein müssen.

2. Das der Verhütung und Bekämpfung von Infektionen dienende Gesetz (IfSG) schreibt bestimmte Maßnahmen vor. Die Vermeidung von Infektionen ist "ein unerlässlicher, fester und untrennbarer Bestandteil" eines "Gesamtverfahrens" Heilbehandlung und dient unmittelbar therapeutischen Zwecken bei der Untersuchung und Behandlung von Patienten. Die Steuerfreiheit umfasst daher auch ärztliche Beratungsleistungen zur Sicherstellungder für die Behandlung selbst erforderlichen infektionshygienischen Anforderungen. Die Tätigkeit muss aus medizinischer Sicht "unerlässlicher, fester und untrennbarer Bestandteil" eines "Gesamtverfahrens" Heilbehandlung sein. Nur mittelbar der Behandlung dienende Leistungen, wie z.B. die Reinigung der Krankenzimmer, sind von der Befreiung nicht erfasst.

3. Die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit betrifft (nur) den Leistenden (ärztlicher oder arztähnlichen Beruf). § 4 Nr. 14 UStG enthält keine Bedingung in Bezug auf die Person des Leistungsempfängers.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.8.2011 – V R 27/10

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