Leitsatz

Wird ein Berufsbetreuer gem. § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt, handelt er als anerkannte Einrichtung i.S.v. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-RL und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL und kann sich für die Steuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen auf das Unionsrecht berufen.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 16 und Nr. 18 UStG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 6. EG-RL, § 1896 BGB

 

Sachverhalt

Die Klägerin war Berufsbetreuerin und war vom Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt worden. Sie beanspruchte erfolglos – auch beim FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U, EFG 2011, 1115) – die Befreiung der Leistungen.

 

Entscheidung

Die Grundsätze und die Reichweite ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen

 

Hinweis

Die Entscheidung ist nur für vor dem 1.7.2013 erbrachte Leistungen von Bedeutung, denn danach sind Leistungen der Betreuer umsatzsteuerfrei (vgl. § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG i.d.F. durch das AmtshilfeRLUmsG). Für davor erbrachte Leistungen können sich die Berufsbetreuer auf das Unionsrecht berufen.

Dass die Leistungen der nach § 1896 BGB bestellten Betreuer Dienstleistungen sind, die unmittelbar "mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit" i.S.d. unionsrechtlichen Befreiungsregeln verbunden sind, hatte der BFH bereits entschieden. Dass auch private Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht eine "Einrichtung" i.S.d. betreffenden Befreiung sein können, ist schon lange ein Gemeinplatz.

Die Prüfung der (erforderlichen) Anerkennung "als Einrichtung mit sozialem Charakter" durch den Mitgliedstaat ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH "anhand aller maßgeblichen Umstände zu bestimmen"; zu prüfen ist auch, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen eingeräumten Ermessens unter Beachtung der Grundsätze des Unionsrechts eingehalten haben, zu denen insbesondere der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gehört.

Für die Anerkennung des Betreuers spricht seine gerichtliche Bestellung und Überwachung nach §§ 1896 ff. BGB. Aus der gerichtlichen Bestellung zur Erbringung einer eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistung folgt der "soziale Charakter ..., der dem Erbringer der Dienstleistung zuerkannt sein muss".

Hinzukam, dass Wohlfahrtsverbände, Betreuungsvereine, die Betreuungsleistungen erbringen, nach § 4 Nr. 19 UStG steuerbefreit sind.

Nicht befreit sind jedoch Leistungen der Betreuer, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören. Leistungen, die nach § 1908i BGB vergütet werden, sind weder nach dem Unionsrecht steuerfrei noch nach der geplanten Neuregelung durch das JStG 2013.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.4.2013 – V R 7/11

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