Leitsatz

Beratungsleistungen, die ein Dritter gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft erbringt, die ein Sondervermögen für Wertpapieranlagen verwaltet, können als Verwaltung von Sondervermögen steuerfrei sein (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 7.3.2013, C-275/11, GfBk).

 

Normenkette

§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 6 EG-RL

 

Sachverhalt

Im Rahmen des Beratungsvertrags übermittelte die Klägerin einer Kapitalanlagegesellschaft (KAG) Empfehlungen zum An- und Verkauf von Wertpapieren per Telefon, Telefax oder Web-Server, ohne dabei umfangreiche Expertisen zu erstellen. Der KAG verblieb aber die Letztentscheidung und Letztverantwortung. Das FG (FG Nürnberg, Urteil vom 3.8.2010, 2 K 472/2009, Haufe-Index 2604226, EFG 2011, 1193) hatte noch unter Berücksichtigung einer früheren BFH-Entscheidung die Klage abgewiesen.

 

Entscheidung

Nachdem der EuGH zu einem im Wesentlichen identischen Sachverhalt entschieden hatte, bestand für den BFH kein Anlass zu einer anderen Entscheidung

 

Hinweis

Bereits mit Urteil vom 11.4.2013 hatte der BFH in dem Revisionsverfahren, das Gegenstand der Vorlage an den EuGH war, im Anschluss an das EuGH-Urteil GfBk entschieden, dass Beratungsleistungen, die ein Dritter gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft erbringt, die ein Sondervermögen für Wertpapieranlagen verwaltet, als Verwaltung von Sondervermögen steuerfrei sein können. Der vorliegende Sachverhalt unterschied sich nicht wesentlich von dem entschiedenen Sachverhalt.

Unerheblich ist danach, "dass Beratungs- und Informationsleistungen nicht in Anhang II der Richtlinie 85/611 in der durch die Richtlinie 2001/107 geänderten Fassung aufgeführt sind", "dass die von einem Dritten erbrachten Beratungs- und Informationsleistungen keine Änderung der rechtlichen oder finanziellen Lage des Fonds bewirken", dass es "Sache der fraglichen KAG war, die von der GfBk abgegebenen Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten nach Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Anlagegrenzen umzusetzen". Die Steuerfreiheit der durch einen Berater an die KAG erbrachten Leistungen führt nach EuGH auch nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.4.2013 – V R 51/10

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