Leitsatz

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG kann nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen.

 

Normenkette

§ 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG

 

Sachverhalt

Die Mutter des Klägers schloss mit einer Seniorenresidenz einen Wohn- und Betreuungsvertrag. Sie bewohnte dort ein Einbettzimmer. Die Kosten hierfür wurden von einem Konto des Klägers abgebucht und von ihm, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend gemacht. Das FA berücksichtigte diese Aufwendungen jedoch nicht. Einspruch und Klage blieben erfolglos (Hessisches FG, Urteil vom 28.2.2017, 9 K 400/16, Haufe-Index 10860677, EFG 2017, 1349).

 

Entscheidung

Die Revision der Kläger hat der BFH aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag im Streitjahr (2013) um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).

2. Ebenso wie die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nur für die Inanspruchnahme von "eigenen" haushaltsnahen Dienstleistungen beansprucht werden kann, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nur der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden sind. Steuerpflichtiger i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG ist mithin die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person, also der Leistungsempfänger. Steuerpflichtige, die für die Unterbringung oder Pflege anderer Personen aufkommen, können für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG hingegen nicht beanspruchen.

3. Folglich sind die streitigen Aufwendungen des Klägers nicht nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG zu berücksichtigen. Denn sie sind ihm nicht für die eigene, sondern für die Heimunterbringung oder Pflege seiner Mutter entstanden.

4. Wegen der Höhe der Einkünfte und Bezüge der Mutter kam im Streitfall ein Abzug der Zahlungen beim Kläger als Unterhaltsleistungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG nicht in Betracht.

Weitere Abgrenzungsfragen waren nicht entscheidungsrelevant

Zu der Frage, ob die Mutter des Klägers dessen Aufwendungen als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen könnte, hat sich der Senat nicht verhalten (müssen). Gleiches gilt für die Frage, ob in einem in einer Seniorenresidenz belegenen Einbettzimmer ein "eigener Haushalt" i.S.v. § 35a EStG geführt werden kann. Die Vorinstanz hatte das verneint.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 3.4.2019 – VI R 19/17

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