Leitsatz

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hängt nicht davon ab, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands dient oder einen neuen Gegenstand herstellt, indem sie etwas Neues schafft.

 

Sachverhalt

Die Kläger (Eheleute) bewohnten ein Einfamilienhaus, das mit einer Gas-Zentralheizung ausgerüstet war. Später ließen sie einen Kachelofen und einen Edelstahlschornstein einbauen. Die hierfür von einem Schornsteinbauer und einem Kachelofenbauer ausgestellten Rechnungen wiesen innerhalb des Gesamtbetrags jeweils gesondert Arbeitskosten von 2.697,73 EUR bzw. 392,70 EUR einschließlich Umsatzsteuer aus. Die Eheleute überwiesen den Handwerkern die berechneten Beträge. Mit ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und machten den Abzug der in den genannten Rechnungen enthaltenen Arbeitskosten als Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen geltend. Das Finanzamt gewährte die begehrte Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen jedoch nicht, da Leistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht berücksichtigt werden könnten.

 

Entscheidung

Vor dem FG hatten die Kläger Erfolg. § 35a Abs. 3 EStG erlaube den Abzug von Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen getätigt hat. Abziehbar sind hiervon 20 %, höchstens jedoch 1.200 EUR. Vorliegend war allein die Frage streitig, ob die Aufwendungen der Eheleute für den Einbau eines Kachelofens und eines Edelstahlschornsteins eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme darstellen. Vor dem Hintergrund des durch den Gesetzgeber verfolgten Zwecks des § 35a Abs. 3 EStG, zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung alle handwerklichen Tätigkeiten in einem vorhandenen Haushalt steuerlich zu fördern, komme es nicht darauf an, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands diene oder einen neuen Gegenstand herstelle, indem sie etwas Neues schaffe (vgl. BFH, Urteil v. 13.7.2011, VI R 61/10, BFH/NV 2012 S. 296 m. w. N.). Die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers lege ein solches weites Verständnis der Abzugsberechtigung nahe. Der hier eingebaute Kachelofen und das Kaminrohr seien Ergebnis handwerklicher Leistungen im Haus, die die Wärmegewinnung dort modernisieren.

 

Hinweis

Das Gericht sah im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, den Begriff der Modernisierung so auszulegen, dass damit die Verfolgung einer fortschrittlicheren handwerklichen Gestaltung als zuvor gegeben zu verlangen wäre. Denn zum einen sei die Schaffung von etwas Neuem gerade nicht für die Abzugsfähigkeit erforderlich. Zum anderen sei die Beantwortung der Frage, wann eine Gestaltung fortschrittlicher als eine andere ist, häufig dem - wechselhaften - Zeitgeist unterworfen und im Bereich ästhetischer Gestaltungen und der Kunst kaum zu leisten. Der Wortlaut der Regelung zwinge jedenfalls nicht zu einem solchen Erfordernis. Der Zweck von § 35a Abs. 3 EStG und das Anliegen eine leichte, praxisgerechte Handhabbarkeit der Norm zu erreichen, sprechen dagegen.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 23.03.2012, 3 K 1388/10

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