Leitsatz

Sollen die schadhaften Holzpfosten, die das Dach des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses stützen, durch Stahlstützen ersetzt werden und verlangt die beauftragte Firma eine statische Berechnung der einzusetzenden Stahlpfosten, so gehören die Aufwendungen für die von einer anderen Firma erstellten statischen Berechnungen zu den Handwerkerleistungen für den Austausch der Dachstützen.

 

Sachverhalt

Das Dach des Wohnhauses der Kläger wurde durch Holzpfosten abgestützt, welche im Laufe der Zeit schadhaft geworden sind und daher durch Stahlstützen ersetzt werden sollten. Vor Ausführung dieser Arbeiten hielt die ausführende Firma eine statische Berechnung der einzusetzenden Stahlpfosten für "unbedingt erforderlich". Die von den Klägern geltend gemachten Kosten für die statische Berechnung erkannte das Finanzamt nicht als Aufwendungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG an, da die Durchführung von statischen Berechnungen nicht zu den Handwerkerleistungen im Sinne dieser Vorschrift zähle. Im Klageverfahren wiesen die Kläger darauf hin, dass die statische Berechnung das Schicksal der eigentlichen Handwerkerleistung teile, da es sich um eine unselbständige Nebenleistung der Hauptleistung handele.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass im Streitfall die statische Berechnung eine Handwerkerleistung darstelle. Es ist davon überzeugt, dass die Kläger die unstreitig erbrachten Handwerkerleistungen nicht ohne eine vorherige statische Berechnung hätte durchführen lassen können. Die ausführende Firma hat bestätigt, dass diese Berechnung "unbedingt erforderlich" war, um die Holz- gegen Metallpfosten austauschen zu können. Bei einer solchen engen sachlichen Verzahnung ist es nicht rechtserheblich, dass diese Berechnungen nicht von der ausführenden Firma selbst ausgeführt wurden. Dass letztendlich ein Ingenieur die Erstellung des Gutachtens übernahm, spricht aus Sicht des FG nicht gegen das Vorliegen einer einheitlichen Handwerkerleistung.

 

Hinweis

Da zur streitigen Frage unterschiedliche Finanzgerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind und eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, hat das FG die Revision zugelassen. Die Revision wurde eingelegt, Az beim BFH VI R 29/19. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene unter Hinweis auf das Verfahren Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 04.07.2019, 1 K 1384/19

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