Leitsatz

Die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist betriebsbezogen zu ermitteln.

 

Normenkette

§ 35, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 50a Satz 2 EStG, § 28 GewStG, § 68, § 127 FGO

 

Sachverhalt

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2008 u.a. gewerbliche Einkünfte aus einigen KG-Beteiligungen. Nach § 35 Abs. 2 EStG wurden ihre Anteile an den Gewerbesteuermessbeträgen sowie den tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuern gesondert und einheitlich festgestellt. In den Feststellungen für die A-KG und die C-KG sind auch solche Beträge enthalten, die auf andere gewerblich tätige Personengesellschaften entfallen, an denen diese beiden Gesellschaften beteiligt sind.

Das FA berechnete die Steuerermäßigung nach § 35 EStG in der Weise, dass es die Begrenzung nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG für jede Beteiligung gesondert vornahm. Mit der Klage machte die Klägerin geltend, die Begrenzung nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG sei nicht getrennt für jede Beteiligung, sondern auf Ebene des Mitunternehmers zu berechnen. Das FG hat die Klage abgewiesen. § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG sei nicht unternehmerbezogen, sondern betriebsbezogen auszulegen (FG Münster, Urteil vom 24.10.2014, 4 K 4048/12 E, Haufe-Index 7493323, EFG 2015, 49).

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Gesetzessystematik und Wortlaut sprächen dafür, die Begrenzung in § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht betriebsbezogen, sondern unternehmerbezogen auszulegen.

 

Entscheidung

Die Revision führte zwar zur Aufhebung des Urteils aus formellen Gründen, im Ergebnis aber erneut zur Abweisung der Klage. Der BFH war der Auffassung, das FG habe zu Recht erkannt, dass die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG betriebsbezogen zu ermitteln sei. Das folge aus einer Zusammenschau der Gesetzesfassung, der Gesetzgebungsgeschichte und des erkennbaren Normzwecks.

 

Hinweis

1. Dieses Urteil ist im Zusammenhang mit der Senatsentscheidung vom selben Tage in dem Parallelverfahren X R 12/15 (BFHE 258, 258; BFH/NV 2017, 1536) zu sehen. Die beiden Fälle unterscheiden sich nur dadurch, dass in dem dortigen Fall der Steuerpflichtige Kommanditist einer mehrstöckigen KG war, während in dem Besprechungsfall die Klägerin mehrere Beteiligungen unmittelbar hielt.

2. Die Fragen, wie der Ermäßigungshöchstbetrag gemäß § 35 Abs. 1 EStG zu berechnen und wie § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG auszulegen ist, können daher in diesem Fall nicht unterschiedlich beantwortet werden.

3. Das bedeutet, dass die Beschränkung des Steuerermäßigungsbetrags auf die "tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer" auch im Streitfall betriebsbezogen und nicht unternehmerbezogen auszulegen ist.

Entscheidend ist auch hier, dass es dem Objekt­bezug der Gewerbesteuer widerspräche, einem ­Gewerbetreibenden, der Betriebe oder Mitunternehmeranteile in Niedrighebesatz- und Hochhe­besatzgemeinden besitzt, insgesamt eine höhere Steuerermäßigung zu gewähren als sie insgesamt gewährt werden könnte, wenn die Betriebe oder Anteile in der Hand verschiedener Gewerbetreibender wären. Die steuerliche Entlastung für die aus einem bestimmten Betrieb oder Mitunternehmeranteil fließenden gewerblichen Einkünfte wäre der Höhe nach davon abhängig, ob der Betriebsinhaber über weitere Betriebe oder Anteile mit Hebesätzen verfügt, die einen internen Ausgleich erlauben. Sowohl im Hinblick auf die Einkünfte, um die es geht, als auch im Hinblick auf den Steuerpflichtigen, der diese bezieht, entstünden Ungleichbehandlungen, für die gemessen am Gesetzeszweck keine innere Rechtfertigung zu erkennen ist.

4. Zur weiteren Begründung kann auf die Kommentierung in BFH/PR 2017, 397 verwiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.3.2017 – X R 62/14

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