Rz. 49

Im Handelsrecht bestehen folgende Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte:

 
Handelsrechtliche Bilanzierungswahlrechte
Aktivierung Passivierung
(1) Damnum (§ 250 Abs. 3 HGB)
(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB)
(3) Passivierungswahlrecht nach Art. 28 EGHGB

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