(1) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Aus ihr müssen ersichtlich sein

 

1.

die Namen der Beteiligten,

 

2.

das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,

 

3.

ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,

 

4.

besondere Vorkommnisse.

 

(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.

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