Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Auslagenersatz bestimmt sich nach §§ 15-20 StBVV. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Auslagenersatz sind originär die Vorschriften des BGB.

6.1 Umsatzsteuer

Der Vergütung, d.  h. den Gebühren und den Auslagen, ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 UStG auf die Tätigkeit entfällt.[1] Maßgeblich ist der in § 7 StBVV genannte Fälligkeitszeitpunkt der Vergütung, d.  h. der im Zeitpunkt der Auftragserledigung oder Beendigung der Angelegenheit geltende Steuersatz.[2]

Ist der Steuerberater Kleinunternehmer, unterbleibt die Hinzurechnung der Umsatzsteuer auf die Vergütung.[3]

 
Hinweis

Steuerberater in eigener Sache

Wird der Steuerberater für sich selbst in einer betrieblichen Sache tätig, liegt ein Eigengeschäft vor, bei dem keine Umsatzsteuer anfällt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Steuerberater sein Honorar selbst einklagt oder sich gegen die Rückzahlung von Honorar oder gegen Schadensersatzansprüche selbst wehrt.

Wird der Steuerberater hingegen für sich selbst in einer privaten Sache tätig, also nicht betriebsbezogen, ist seine Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Der erstattungspflichtige Gegner muss die Umsatzsteuer deshalb ersetzen. Ein solcher Fall liegt z.  B. vor, wenn der Steuerberater sich selbst in einer Einkommensteuersache vertritt.[4]

[2] Vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.10.2008, 19 E 504/07, NJW 2009 S. 933.
[4] Vgl. Feiter, in Dr. Gregor Feiter, StBVV-Kommentar, § 15 StBVV Rz. 3.3, Stand: 24.112020.

6.2 Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen

Die Vorschrift des § 16 Satz 1 i.  V.  m. § 3 Abs. 2 StBVV stellt klar, dass die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten[1] gehören und daher neben den Gebühren als Auslagen gefordert werden können. Hierzu gehören insbesondere Portokosten für Briefe, Päckchen und Pakete, Fernsprechgebühren (inklusive Handy, Autotelefon und Internetnutzung), Telefaxgebühren sowie Gebühren für vergleichbare Fernmeldeeinrichtungen.

Der Steuerberater kann wählen, ob er im Einzelfall die tatsächlich entstandenen Entgelte oder einen Pauschsatz fordert, der 20 % der Gebühr(en) nach der StBVV beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 EUR.[2]

Bei einer Gebührenvereinbarung[3] oder einer Pauschalvergütungsvereinbarung[4] müssen die Vertragsparteien die zusätzliche Berechnung von Auslagenersatz ausdrücklich vereinbaren. Andernfalls ist davon auszugehen, dass sämtliche Auslagen durch die Vereinbarungen abgegolten sind.

[2] § 16 Satz 2 StBVV; vgl. hierzu auch Becker, Kollegenecke: Auslagenpauschale auch bei ausschließlicher Nutzung elektronischer Medien?, Honorargestaltung für Steuerberater 3/2018.
[3] Z.  B. nach § 4 StBVV.

6.3 Dokumentenpauschale

Der Steuerberater erhält für Ablichtungen bzw. die Überlassung elektronischer Dokumente in den in § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StBVV abschließend geregelten Fällen eine Dokumentenpauschale. Alles andere Schreibwerk ist durch die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst sich nach den für die Dokumentenpauschale im Vergütungsverzeichnis zum RVG bestimmten Beträgen.[1]

[1] § 17 Abs. 2 Satz 1 StBVV; vgl. hierzu Berners, Auslagen – Teil 1: Dokumentenpauschale nach § 17 StBVV, Honorargestaltung für Steuerberater 11/2018; Becker, Gebühren: Dokumentenpauschale nur für Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung, Honorar-Brief für Steuerberater 6/2015.

6.4 Geschäftsreisen

Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrt- und Übernachtungskosten zu erstatten. Ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld.[1] Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.[2] Folglich können für Geschäfte am Ort der Kanzlei oder der Wohnung des Steuerberaters selbst dann keine Reisekosten berechnet werden, wenn z.  B. in größeren Städten ein nicht unerheblicher Weg zurückgelegt wird.

Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs erhält der Steuerberater zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 EUR für jeden gefahrenen Kilometer. Maßgebend ist die tatsächlich zurückgelegte Fahrstrecke (Hin- und Rückweg). Grundsätzlich muss der Steuerberater den kürzesten Weg nehmen. Zweckmäßige Umwege, z.  B. über eine Autobahn, sind zulässig, wenn dadurch ein Zeitgewinn eintritt.[3]

Bare Auslagen, d.  h. bestimmte Nebenkosten, z.  B. Parkgebühren, sind gesondert zu vergüten.[4] Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel, z.  B. Bahn, Bus, Taxi, Flugzeug, sind die tatsächlichen Aufwendungen insoweit zu erstatten, als sie angemessen sind.[5]

Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei Inlandsreisen in Abhängigkeit von der Dauer der Geschäftsreise folgende Beträge:

Bei einer Abwesenheit von

  • nicht mehr als 4 Stunden 25 EUR,
  • 4 bis 8 Stunden 40 EUR,
  • mehr als 8 Stunden 70 EUR.

Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 ...

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