Die StBVV sieht überwiegend Wertgebühren[1] vor, für die ein bestimmter Gegenstandswert gesetzlich definiert ist. Eine Zeitgebühr darf der Steuerberater hingegen grundsätzlich nur in bestimmten Fällen berechnen[2]. Daneben kennt die StBVV noch die Betragsrahmengebühr[3], die jedoch von untergeordneter Bedeutung ist.

Für alle diese Gebühren gilt der Grundsatz der Angemessenheit. Der Steuerberater bestimmt die Gebühr im Einzelfall innerhalb des Gebührenrahmens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem

  • des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit,
  • der Bedeutung der Angelegenheit sowie
  • der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.[4]

Daneben kann ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, d.  h. bei der Betragsrahmengebühr und bei der Zeitgebühr ist ein besonderes Haftungsrisiko immer zu berücksichtigen.[5] Da es sich bei den in § 11 Satz 1 StBVV genannten Gebührenbestimmungsfaktoren nur um eine beispielhafte Aufzählung handelt[6] und der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung "aller Umstände" bestimmen muss, kommen auch andere Umstände in Betracht. Eine Gebührenerhöhung ist etwa gerechtfertigt, wenn der Steuerberater

  • auf Wunsch des Auftraggebers kurzfristig an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder an normalen Arbeitstagen außerhalb der üblichen Arbeitszeit tätig wird;
  • unter besonderem "Zeitdruck" arbeiten muss, den der Auftraggeber zu vertreten hat;
  • auf Wunsch des Mandanten "Hausbesuche" macht bzw. Mitarbeiter in das Unternehmen des Mandanten entsendet.[7]
 
Hinweis

Besondere Reputation des Steuerberaters

Die besondere Reputation eines Steuerberaters kann als sonstiger Gebührenbestimmungsfaktor dann relevant werden, wenn diese dem Mandanten, etwa durch eine effektivere Leistungserbringung, spürbar zugutekommt.[8]

 
Wichtig

Feste Gebühren nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Für Tätigkeiten des Steuerberaters in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden[9], im Verwaltungsvollstreckungsverfahren[10] und vor allem im finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren[11] gelten unter (sinngemäßer) Anwendung des RVG feste Gebühren, sodass § 11 StBVV insoweit keine Anwendung findet.

[6] Dies erschließt sich aus der Gesetzesformulierung "vor allem".
[7] Vgl. Feiter, in Dr. Gregor Feiter, StBVV-Kommentar, § 11 StBVV Rz. 9, Stand: 3.11.2021.
[8] LG Dortmund, Urteil v. 20.5.2020, 7 O 185/15, DStR 2021 S. 2215.

3.1 Wertgebühr und Gebührentabellen

Wertgebühren sind alle Gebühren, die in der StBVV mit "volle Gebühr" oder mit Bruchteilen der vollen Gebühr bezeichnet sind. Sie werden nach dem Gegenstandswert berechnet und ergeben sich aus den Tabellen A bis D der Verordnung. Durch die zwischenzeitliche Erhöhung der vollen Gebühr um 12 % in den entsprechenden Tabellen wurden der wirtschaftlichen Entwicklung sowie den gestiegenen Kosten Rechnung getragen.[1]

Wann welche der 4 Tabellen anwendbar ist, ergibt sich aus den einzelnen Gebührenvorschriften. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Tabellen:

 
Tabelle Gegenstand
A Beratungstabelle
B Abschlusstabelle
C Buchführungstabelle
D

Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle – Betriebsfläche)[2]

Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle – Jahresumsatz)
 
Hinweis

Keine gesonderte Tabelle für Gebühren für Rechtsbehelfe

Der gesonderten Tabelle E für Gebühren für Rechtsbehelfe bedarf es nicht mehr, weil für die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden in § 40 StBVV nunmehr auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß verwiesen wird. Mit dem Verweis auf die Anwendung des RVG wird sichergestellt, dass Steuerberater im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die gleiche Vergütung wie Rechtsanwälte erhalten.

Damit einhergehend wurde auch § 21 Abs. 2 StBVV neu gefasst, der die Honorierung der Prüfung eines Rechtsmittels durch einen noch nicht mit der Angelegenheit befassten Steuerberater regelt.[3] Im Fall einer derartigen Prüfung richtet sich die Vergütung künftig nach den Bestimmungen des RVG. In Anlehnung an die Regelungen des RVG werden alle gerichtlichen Rechtsmittel erfasst. Die bisherige Regelung, dass der Steuerberater die Gebühr nur erhält, wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät oder eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird, wird durch die Anrechnungsbestimmung in den Nrn. 2100 bis 2103 VV RVG ersetzt.

 
Hinweis

Bestimmung der Gebühren

Dem Steuerberater steht für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels eine Gebühr mit einem Rahmensatz von 0,5 bis 1,0 (Nr. 2100 VV RVG) nach der Tabelle des RVG zu. In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6...

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