Die Vergütung des Steuerberaters besteht im Gebühren- und Auslagenersatz für seine selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten[1]. Hierzu zählen insbesondere die Personalkosten (z.  B. Gehälter, Sozialleistungen), Raumkosten (Miete, Heizung, Licht), Kosten für Beschaffung und Unterhaltung der Büroausstattung (Mobiliar, Hard- und Software) sowie die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Schreibauslagen.

 
Wichtig

Laufende und einmalige mandatsbezogene EDV-Kosten

Aufwendungen und Gebühren, die für die Bearbeitung eines konkreten Mandats anfallen und die in den (monatlichen) Abrechnungen des Rechenzentrums bestimmten Mandanten-Nummern zugeordnet sind, sind hingegen keine allgemeinen, sondern nicht unter § 3 Abs. 1 StBVV fallende besondere Geschäftskosten. Diese Kosten sollen gesondert gegenüber dem Mandanten weiterberechnet werden können.[2]

Die Auslagen sind in §§ 16 bis 20 StBVV geregelt. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um abschließende Regelungen. Vielmehr kann der Steuerberater Auslagenersatz nach den §§ 675, 670 BGB für alle Aufwendungen geltend machen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Schuldner der Vergütung ist der Auftraggeber. Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform[3] zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden.[4]

 
Hinweis

Weiterführung der Digitalisierung

Bisher war nur die Rechnungsstellung in Papierform oder die elektronische Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zulässig. Mit der Neuregelung des § 9 Abs. 1 StBVV durch die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen[5] ist mit Wirkung ab dem 1.7.2020 die zwingende Anforderung entfallen, dass der Steuerberater Rechnungen eigenhändig unterschreiben muss. Der Steuerberater kann danach Rechnungen auch elektronisch, insbesondere per E-Mail an den Auftraggeber versenden. Auch eine Bereitstellung der Rechnung über einen Cloud-Dienst, wie z. B. DATEV-Unternehmen-Online reicht aus.[6]

Die Änderung des § 9 StBVV dient der Weiterführung der Digitalisierung bei den steuerberatenden Berufen und steht im Einklang mit den bereits erfolgten Änderungen der §§ 4 und 14 StBVV, da auch bei einer Vergütungsvereinbarung oder Pauschalvereinbarung die eigenhändige Unterschrift nicht mehr verlangt wird.

Von entscheidender Bedeutung ist die Richtigkeit, Angemessenheit und Kenntnisnahme der Rechnung durch den Steuerberater, nicht hingegen die eigenhändige Unterschrift. Eine Rechnung per E-Mail kann dem verantwortlichen Steuerberater eindeutig zugeordnet werden. Die Eigenverantwortlichkeit ist zudem (bereits) in § 57 StBerG hinreichend geregelt.

 
Wichtig

Unterschied zum Kostenerstattungsanspruch

Vom Vergütungsanspruch zu unterscheiden ist der Kostenerstattungsanspruch. Die zu erstattenden Aufwendungen des an einem Finanzrechtsstreit Beteiligten werden auf Antrag vom Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs (Finanzgericht) festgesetzt[7]. Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind von der unterlegenen Partei allerdings nicht zu erstatten[8]. Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs ist der Mandant und nicht der Steuerberater. Für den Fall, dass der Mandant dem Finanzamt Steuern oder steuerliche Nebenleistungen schuldet, rechnet das Finanzamt regelmäßig gegen den Kostenerstattungsanspruch des Mandanten auf.[9] Dies hat zur Folge, dass der Steuerberater (zunächst) auf seinen Kosten sitzen bleibt. Dem kann er regelmäßig dadurch entgegenwirken, dass er sich den Kostenerstattungsanspruch frühzeitig durch den Mandanten abtreten lässt.[10]

[2] Vgl. Feiter, Vergütungsrecht: Gesonderte Abrechnung von EDV-Kosten, DStR 2017 S. 1182.
[3] Vgl. die Erläuterungen unter 2.2.1.
[5] Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 25.6.2020, BGBl 2020 I S. 1495, 1498.
[6] Feiter, in Dr. Gregor Feiter, StBVV-Kommentar, § 9 StBVV Rz. 3, Stand: 1.8.2022.
[10] Vgl. Becker, Kollegenecke: Kostenerstattungsanspruch durch Abtretung sichern?, Honorargestaltung für Steuerberater 1/2018; wegen der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs im PKH-Verfahren vgl. Becker, PKH-Verfahren: Unterschiedliche Möglichkeiten der Gebührenfestsetzung, Honorar-Brief für Steuerberater 6/2014.

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