Nach § 30 VVG, § 5 AVB ist der Steuerberater bei Eintritt eines Versicherungsfalls verpflichtet, unverzüglich – spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis – seine Versicherung in Textform zu unterrichten. Von einem Versicherungsfall geht man bereits aus, wenn der Steuerberater bemerkt, dass ihm möglicherweise ein Fehler unterlaufen ist, der einen Vermögensschaden beim Mandanten erst noch verursachen wird.

 
Wichtig

Wille des Mandanten für Regressanspruch muss noch nicht vorliegen

Nicht erforderlich ist, dass bereits endgültig feststeht, dass dem Steuerberater ein fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, bzw. der Mandant überhaupt Regressansprüche geltend machen wird.

Insbesondere bei Fristversäumnissen ist die unverzügliche Einschaltung des Haftpflichtversicherers sinnvoll, um gemeinsam "Rettungsmaßnahmen" zu ergreifen.

 
Wichtig

Weiteres Vorgehen mit dem Versicherer abklären

Wird der Steuerberater seitens des Mandanten mit einem Fehler konfrontiert, ist das weitere Vorgehen unbedingt mit dem Versicherer abzuklären. Auf keinen Fall darf der Berater ein Anerkenntnis abgeben, d. h. auch keinen Vergleich mit dem Geschädigten abschließen oder den Schaden regulieren. Die ggf. erforderliche immer ratsame Einschaltung und Auswahl eines Rechtsanwalts muss ebenfalls mit dem Versicherer abgestimmt werden. Der Steuerberater hat aber kein Recht, den Rechtsanwalt im Rechtsstreit des geschädigten Mandanten gegen ihn auszuwählen.

Jegliche Verletzung der versicherungsvertraglichen Obliegenheiten führt bei grober Fahrlässigkeit und Kausalität für die Feststellung des Versicherungsfalls oder bei Vorsatz zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

Die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters gegenüber seinem Mandanten entfällt, soweit es für die Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis bzw. zur eigenen Verteidigung des Beraters erforderlich ist, gegenüber dem Haftpflichtversicherer und einem anwaltlichen Vertreter.

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