Bei jeder Mandatsbeendigung – auch wenn § 14 BOStB dies ausdrücklich nur für die Auftragskündigung durch den Steuerberater artikuliert (insbesondere im Fall einer vorzeitigen Mandatsbeendigung) – ist der Berater verpflichtet, den Mandanten über laufende Fristen (v. a. Festsetzungsverjährung, anstehende Gerichtstermine) und die zur Rechtswahrung nötigen Maßnahmen zur Vermeidung von Rechtsnachteilen schriftlich per Einschreiben/Rückschein zu belehren.[1] Ggf. muss der Steuerberater noch für den Mandanten Verlängerung z. B. der Begründungsfrist bei einer Klage vor dem Finanzgericht beantragen, damit dieser genügend Zeit hat, einen anderen Steuerberater zu beauftragen. Je weniger Vorkenntnisse der Mandant besitzt, desto weitergehend wird die Belehrungspflicht sein. Die Bestellung eines neuen Beraters entbindet den Steuerberater im Zweifelsfall nicht von seinen Hinweispflichten. Soweit der Mandant den neuen Berater benennt, empfiehlt es sich, diesen neuen Berater über etwaige eilig zu erledigenden Sachen zu informieren und sich von diesem die Übernahme des Mandats inklusive Erledigung "offener Fristen" schriftlich bestätigen zu lassen.

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