Bei Tätigkeiten, für die ein Steuerberater gerichtlich bestellt oder in vergleichbarer Weise ernannt wird, gibt es gesetzliche Haftungsregeln wie z. B.

  • Vormund (§ 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB)[1]
  • Betreuer (§§ 1897, 1901 BGB)[2]: Rechtsdienstleistungen, die typischerweise von einem Betreuer erbracht werden, sind gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG zulässig. Ansonsten ist zu prüfen, ob es sich um Nebenleistungen gem. § 5 Abs. 2 RDG handelt. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich.[3]
  • Testamentsvollstrecker (§ 2219 BGB, § 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG)[4]
  • Nachlassverwalter (§§ 1915, 1833 bzw. 1985 Abs. 2 BGB)
  • Insolvenzverwalter (§§ 60, 62 InsO)[5]
  • Zwangsverwalter (§ 154 ZVG)[6]
  • Steuerberater als gerichtlich bestellter Sachverständiger (§ 839a BGB)
[5] BGH, Urteil v. 12.3.2020, IX ZR 125/17, ZInsO 2020 S. 1180: Unternehmerische Entscheidungen des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung.
[6] OLG Rostock, Urteil v. 2.4.2020, 3 U 1/19, MDR 2020 S. 1017: Einstandspflicht des Zwangsverwalters für Verletzungen verwalterspezifischer Pflichten auch gegenüber formell nicht am Verfahren Beteiligte.

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