Die Tätigkeiten des Steuerberaters als Vormund, Pfleger oder Betreuer, aber auch als gerichtlich bestellter Vertreter gem. § 81 AO, sind gem. § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG, § 15 Satz 1 Nr. 8 BOStB mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Auch die Tätigkeit des Steuerberaters auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht zählt zu den vereinbaren Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz dann umfasst, wenn diese nicht überwiegend ausgeübt werden. Die Rückfrage beim Versicherer wird dennoch dringend empfohlen.[1]

Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts[2] erfolgen zum 1.1.2023 einschneidende Änderungen. Im Betreuungsrecht wird das Recht betreuter Menschen auf Selbstbestimmung maßgeblich verbessert.

Wenn der Wille der Betreuten zu einer medizinischen Behandlung (Corona-Impfung) nicht festzustellen ist, die bei ihrer Unterlassung Gefahr für Leben oder Gesundheit des Betreuten darstellen kann, kann das Unterbinden der Maßnahme die Entlassung des Berufsbetreuers (Impfgegner) rechtfertigen.[3]

[1] Berufsrechtliches Handbuch der BStBK, Teil 2. Berufsfachlicher Teil, dort 5.2.17 Hinweise der BStK für die Tätigkeit des Steuerberaters als Vormund, Pfleger oder Betreuer.
[2] BGBl I 2021 S. 882.

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