Die Verschwiegenheit gehört zu den wichtigsten Berufspflichten des Steuerberaters. Sie ist sehr umfassend und erstreckt sich auch auf Mitarbeiter und Angehörige. Wird dagegen verstoßen, liegt die Verantwortung dafür allein beim Steuerberater.

Rechtsgrundlagen

  • Berufsrecht – § 57 Abs. 1 StBerG bestimmt u. a. , dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf verschwiegen auszuüben haben. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Strafe bedroht. Aus § 62 StBerG ergibt sich ferner, dass Steuerberater ihre Gehilfen zur Verschwiegenheit verpflichten müssen. Unter Gehilfen sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Steuerberaters zu verstehen, nicht nur Fachgehilfen (vgl. § 17 BOStB). § 11 StBerG regelt die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten.
  • Strafrecht – § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB lautet: "Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter anvertraut oder sonst bekannt gegeben worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft." (s. auch § 203 Abs. 3 StGB). Vorlageverweigerungsrechte aus § 104 Abs. 1 AO bestehen auch in der beim Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) selbst stattfindenden Außenprüfung, jedoch kann das Finanzamt grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen.[1] Derjenige, der sich von einem Steuerberater im Zusammenhang mit einem Mandatsverhältnis zum Essen einladen lässt, muss sozialadäquat damit rechnen, dass die Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht und die zu diesem Zweck steuerlich erforderlichen Formalien eingehalten werden. Wenn der Mandant gleichwohl eine Einladung annimmt, willigt er damit konkludent in die Offenbarung gegenüber den Finanzbehörden ein.[2] Soweit der Steuerberater externe Dienstleister in Anspruch nimmt (z. B. EDV-Berater), muss er dafür sorgen, dass diese nach Möglichkeit nicht von Daten/Akten des Mandanten Kenntnis nehmen können.

    Berufsgeheimnisträger können „fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist“. Es ist lediglich notwendig, dass die Tätigkeit der sonstigen Personen erforderlich ist (z. B. IT-Berater). Als Voraussetzung, einen Dienstleister einsetzen zu können, ist neben der reinen Notwendigkeit zusätzlich festgelegt, dass der Berufsgeheimnisträger den Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichten muss. Die Strafandrohung des § 203 StGB wurde auf den mitwirkenden Dienstleister erweitert.

Haftungsfolgen

  • Strafrecht – nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe
  • Berufsrechtliche Ahndung – Rüge nach § 81 StBerG[3]; Maßnahmen nach §§ 89, 90 StBerG wie Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 EUR oder sogar Ausschließung aus dem Beruf nach § 134 StBerG; Widerruf der Bestellung nach § 46 StBerG
  • Zivilrechtliche Haftung – Die Verschwiegenheitspflicht[4] ergibt sich zivilrechtlich als Nebenpflicht aus dem mit dem Mandanten geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag. Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht kann zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten gegenüber dem Steuerberater führen. U. U. ist auch eine Haftung des Steuerberaters aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB) denkbar!

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