Mandanten haben das vorrangige Ziel, um jeden Preis Steuern zu sparen.

Der BGH leitet aber aus dem Vertrauen, das einem Steuerberater von Berufs wegen entgegen gebracht wird, ein vorvertragliches Schuldverhältnis ab, aus dem sich u. U. Beratungs- und Hinweispflichten ergeben können.

Steuerberatung und wirtschaftliche Anlageberatung sollten unbedingt auseinander gehalten werden: die steuerliche Beratung erfolgt über zu erwartende Steuervorteile (z. B. Verlustzuweisungen einerseits und die Beratung über das Anlagerisiko und das allgemeine Beteiligungswagnis andererseits).

Auch wenn steuerliche Vorteile und Anlagerisiko in eine Anlageentscheidung des Mandanten einfließen, haftet der Steuerberater grundsätzlich nur für das konkret von ihm übernommene Beratungsrisiko. Mit dem Auftraggeber ist vor Beginn der Beratung zu klären, worüber beraten werden soll. Der Auftraggeber ist ausdrücklich (schriftlich aus Beweisgründen) darauf hinzuweisen – falls das Anlagerisiko nicht übernommen werden soll –, dass der Steuerberater nicht bereit und willens ist, das Beteiligungswagnis zu beurteilen, und dass das Anlagerisiko nicht Gegenstand der Beratung ist. Wenn so vorgegangen wird, haftet der Berater bei falscher Beratung zwar für die steuerlichen Nachteile, nicht aber ohne Weiteres auch für den wirtschaftlichen Schaden, der durch die falsche Anlageentscheidung entstehen kann.

 
Wichtig

Warnung vor anderweitigen Gefahren

Dennoch bleibt trotz eingeschränktem Mandat die Pflicht, vor anderweitigen Gefahren, die bekannt oder offenkundig sind, zu warnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich der Mandant der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist.

[1] Auch das sollte unbedingt schriftlich erfolgen.

Der Steuerberater kann nur dringend davor gewarnt werden, konkrete Kapitalanlagen zu empfehlen, ohne diese vorher selbst aufgrund objektiver Informationen geprüft zu haben. Ein Steuerberater, der seinem steuerlichen Mandanten aus steuerlichen Gründen zu einer bestimmten Geldanlage rät, muss diesen über steuerliche Fragen hinaus über alle wesentlichen Risiken der empfohlenen Anlage aufklären und haftet grundsätzlich für eine fahrlässig falsche Anlageberatung im Rahmen des Mandatsverhältnisses. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt dieses Risiko grundsätzlich nicht ab, sodass der Steuerberater einen etwaigen (hohen) Schaden aus eigener Tasche bezahlen muss.

Besonders gefährlich ist es, wenn der Steuerberater auch noch Vermittlungsgebühren vom Anlageverkäufer erhält.[2]

Der Steuerberater begeht gegenüber seinem Mandanten einen Treuebruch und damit eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Hinblick auf den geschlossenen Steuerberatungsvertrag, wenn er seinen Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, aber nicht offenbart, dass er für einen solchen Vertragsschluss eine Provision erhält.[3]

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