Wer wem wann und vor allem wie weit helfen darf, sich im Steuerdschungel zurechtzufinden, ist in Deutschland ganz genau geregelt.

Auf allen Rechtsgebieten beraten dürfen zunächst die Rechtsanwälte. Das gilt für alle Rechtsanwälte, nicht etwa nur für die Fachanwälte für Steuerrecht. Viele Anwälte aber – Fachanwälte für Steuerrecht natürlich ausgenommen – sehen im Steuerrecht ein so spezielles Rechtsgebiet, dass sie keinen Mandanten in Steuersachen beraten. Sie schicken ihn stattdessen zum Steuerberater.

Steuerberater dürfen in Steuersachen uneingeschränkt beraten, ebenso dürfen dies Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Wenn es hingegen um allgemeine Rechtsfragen geht (z. B. Gesellschafts- oder Anstellungsverträge), richten sich die Befugnisse der Steuerberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Danach dürfen sie solche Rechtsdienstleistungen erbringen, die als Nebenleistung zu ihrer steuerlichen oder wirtschaftsberatenden Tätigkeit angesehen werden können. Die Frage, ob die zu erbringende Rechtsdienstleistung als zulässige Nebenleistung zum Berufsbild des Steuerberaters einzustufen ist, ist nicht abschließend durch die Rechtsprechung geklärt und immer im konkreten Einzelfall zu betrachten. Um dem Mandanten eine umfassende Beratung in Rechtsfragen zu ermöglichen, wird ein Steuerberater daher im Zweifel gerne an einen Rechtsanwalt verweisen. Auch das gehört zu einer gewissenhaften Berufsausübung.

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