Auf keinen Fall darf der Steuerberater Gelder von Mandanten entgegennehmen und wie eine Bank Aktiv- und Passivgeschäfte eingehen.

Eine umfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien verstößt gegen § 5 Abs. 1 RDG, soweit es nicht primär um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange geht, sondern rechtsbesorgende Tätigkeiten im Vordergrund stehen.[1]

Von der normalen Berufshaftpflichtversicherung ist die Vermögensverwaltung an sich nicht gedeckt. Lediglich bei der Beratung im Zusammenhang mit der privaten Altersversorgung besteht Versicherungsschutz, soweit sich die Tätigkeit auf das Einholen von Informationen, die Erstellung eines Vermögensstatus, die Vermögensanalyse etc. erstreckt. Die von Mandanten oft erwartete Empfehlung eines konkreten Anlageprodukts, wie einer bestimmten Lebensversicherung oder eines bestimmten Aktienfonds, fällt niemals unter den Berufshaftpflichtversicherungsschutz.[2]

Der Steuerberater sollte vor Aufnahme der Tätigkeit als Vermögensverwalter für einen Mandanten um geeigneten Versicherungsschutz nachsuchen, was allerdings schwierig sein wird. Im Rahmen einer Individualvereinbarung muss er mit dem Mandanten eine zulässige Haftungsbeschränkung vereinbaren.

Bei jeglicher Anlagetätigkeit für den Mandanten empfiehlt sich eine Überprüfung der Vertragspartner der Anlage und entsprechende Aktenführung und erforderlichenfalls eine ausdrückliche Beratung und Genehmigung des Mandanten. Spekulative Anlagen sollten vermieden werden. Der Steuerberater sollte, um sich nicht ungerechtfertigen Vorwürfen des Mandanten wegen Veruntreuung auszusetzen, lückenlos Buch führen über Einnahmen und Ausgaben anvertrauter Gelder.

Es sollte selbstverständlich sein, dass der Steuerberater Gelder, bei denen er davon ausgehen muss, dass der Mandant diese nicht versteuert hat, auch nicht als Vermögen verwalten darf, weil sich der Steuerberater sonst wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar macht.

In Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/1673 ist am 18.3.2021 das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche in Kraft getreten. Geändert wurde der Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 StGB). Im Zusammenhang mit dem Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger wurde § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StPO geändert.[3] Der Steuerberater ist gem. § 11 GwG i. V. m. § 2 Nr. 12 GwG generell zur förmlichen Identifizierung (§ 12 GwG§ 13 GwG) seines (neuen) Mandanten bei Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung verpflichtet. Das gilt auch bei rein steuerberatender Tätigkeit ohne Teilnahme an Finanztransaktionen oder Vermögensverwaltung. Daneben besteht Identifizierungspflicht bei der Bargeld- oder Wertpapierannahme ab 10.000 EUR oder bei positivem Geldwäscheverdacht. Dabei ist eine allgemeine Erkundigung einzuholen, ob der Mandant für eigene Rechnung oder einen Dritten handelt. Name und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten müssen ggf. festgestellt werden. Strohmanngeschäfte und Umgehungen sollen so verhindert werden. Soweit nach dem GwG Sorgfaltspflichten bestehen, sind die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen aufzuzeichnen (§ 8 GwG).

Daneben bestehen für Steuerberater weitere Meldepflichten bei besonderen Sachverhalten (§§ 43-49 GwG). Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 GwG muss der Steuerberater melden, wenn er positiv weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt oder ein Fall des § 43 Abs. 6 GwG vorliegt.. Die Meldung erfolgt an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU).[4]

Vorsicht sollte der Steuerberater walten lassen, wenn er sich "Erfolgsprovisionen" vom Mandanten für seine verwaltende Tätigkeit versprechen lässt. Einige rechtliche Aspekte sind hier zu beachten, damit Kollegen oder die Kammer im Streitfall mit dem Mandanten die Zulässigkeit von Erfolgsprovisionen nicht beseitigen. Die Vermögensverwaltung gehört unstreitig zu den vereinbaren Tätigkeiten gem. § 57 Abs. 3 StBerG. Vermögensverwaltung kann sich allerdings nicht nur auf die reine "Beratung" beschränken. Bereits aus dem Wortsinn ergibt sich, dass hierunter auch die tatsächliche Verwaltung mit An- und Verkauf von Immobilien sowie Abschluss von Verträgen aller Art verstanden werden muss.

Die Honorierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit bestimmt sich nach den §§ 611 ff. BGB, sofern zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten keine Honorarvereinbarung (z. B. Festhonorar oder Honorar nach Stundensatz) vereinbart ist (§ 4 StBVV ist wohl wegen § 1 StBVV i. V. m. § 33 StBerG nicht anwendbar). Nach Dienstvertragsrecht gilt also die "übliche Vergütung" gem. § 612 Abs. 1 BGB als vereinbart. Um die übliche Vergütung zu bestimmen, müssen wohl verschiedenen Berufsgruppen herangezogen werden, die erlaubter Weise vermögensverwaltende Tätigkeiten ausüben wie gewerbli...

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