Die mit der allgemeinen Vermögensverwaltung verbundene Tätigkeit setzt immer eine klare Vereinbarung mit dem Mandanten voraus, bei der schriftlich alle Bedingungen und Einzelheiten (Vorstellungen) des Mandanten festgelegt werden sollten. Neben der grundsätzlichen Festlegung von Anlagestrategien müssen auch die Entgeltsgrundsätze festgehalten werden (z. B. Pauschalhonorare, die sich nach dem Umfang der Anlage bzw. dem Erlös richten). Auf jeden Fall muss der Steuerberater Mandantenvermögen getrennt von seinem eigenen Vermögen halten (Anderkonten). Erträge müssen dem Mandanten ausgekehrt und in der Steuererklärung des Mandanten erfasst werden.

§ 8 BOStB regelt den Umgang mit fremden Vermögenswerten ausdrücklich: Steuerberater haben ihnen anvertraute fremde Vermögenswerte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. Fremde Gelder und Wertpapiere sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten. Solange dies nicht möglich ist, sind sie auf einem Anderkonto oder Anderdepot zu verwahren. Fremde Vermögenswerte im Gewahrsam von Steuerberatern sind vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Steuerberater dürfen aus ihnen anvertrauten Vermögenswerten keine Vergütungen und Vorschüsse entnehmen, soweit die Vermögenswerte zweckgebunden sind.

Bei der Kapitalanlagewahl ist der Steuerberater an sich frei, soweit der Mandant nicht vertraglich gewisse Ausschlüsse angeordnet hat und obige Grundsätze beachtet werden. Bei Währungsrisiken (Auslandsanlagen) sollte der Mandant gesondert aufgeklärt werden und der Steuerberater muss darauf achten, dass er sich zu Beweiszwecken die erfolgte Aufklärung schriftlich bestätigen lässt.

Neben den verzinslichen Wertpapieren und Aktien kommen auch Vermögensbeteiligungen an Gesellschaften in Betracht. Hierbei muss der Steuerberater natürlich darauf achten, dass er die Grenzen der berufsrechtlich nicht erlaubten gewerblichen Tätigkeit nicht überschreitet, soweit er sich treuhänderisch für den Mandanten beteiligt. Für viele Mandanten wird das Thema "Vermögensverwaltung" auch unter dem Aspekt der privaten Altersvorsorge relevant sein.[1]

Wirtschaftliche Beratungsanteile wie die Aufklärung über verschiedene Anlageformen und Aufzeigen deren steuerlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen, z. B. bei Grundstücksübertragungen gegen Versorgungsleistungen, dürfen vom Steuerberater erbracht werden, die Vertragsgestaltung an sich nicht, lediglich in den engen Grenzen des § 5 Abs. 1 RDG.

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