Das Geschäftsbesorgungsentgelt, das der Steuerberater als Treuhänder für seine Tätigkeit erhält, unterliegt § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, da die Tätigkeit des Treuhänders grundsätzlich eine sonstige selbstständige Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist. In dem Moment, in dem der Steuerberater als Treuhänder die Grenze zur Gewerblichkeit überschreitet bzw. Tätigkeiten übernimmt, die er nach der Berufsordnung nicht übernehmen darf, hat er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die dann seine freiberuflichen Einkünfte infizieren können. Vorsicht ist auch geboten, wenn innerhalb einer Sozietät von Steuerberatern ein Partner überwiegend Treuhandgeschäfte übernimmt.

Der BFH hat entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze i. H. v. 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.[1]

Der Treugeber kann seinerseits die Kosten der Treuhandtätigkeit steuerlich als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ansetzen.

Wird eine aus Wirtschaftsprüfern bestehende GbR im Rahmen von Immobilienfonds als Treuhänderin für die Treuhandkommanditisten tätig, übt sie eine gewerbliche Tätigkeit aus.[2]

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