Ist die Krise erkannt, ist schnelles Handeln dringend erforderlich. Krise bedeutet, dass die Existenz des Unternehmens bedroht ist. Die Rechtsfolgen der Krise beginnen nicht erst mit der Insolvenzreife, sondern bereits vorher, insbesondere bei der GmbH. Indizien für die Krise sind

  • fehlende Sicherheiten,
  • fehlende stille Reserven,
  • Verbrauch des Eigenkapitals,
  • branchenbezogene schlechte Zukunftsaussichten.

Die rechtliche Krise des Unternehmens tritt z. B. ein, wenn das Unternehmen zu marktüblichen Konditionen keinen Kredit mehr erhält. Aufgrund des Rating-Verfahrens werden die Banken bei Nichterfüllung bestimmter Kriterien (Basel II) die weitere Ausreichung oder Verlängerung von Krediten ablehnen (müssen). In diesem Zeitpunkt wird eine Krise spätestens bejaht werden müssen (bedeutet eine deutliche Vorverlagerung des Eintritts der Krise).

Aufgrund der Regeln in Basel III werden Banken immer darauf achten, sich frühzeitig von "schlechten" Kunden zu verabschieden.

Zur optimalen Beratung und zur Haftungsbegrenzung des Steuerberaters ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unbedingt ratsam. Der Mandant muss aktiv mitarbeiten. Zeigt sich der Mandant als beratungsresistent, sollte der Steuerberater sein Mandat unter Hinweis auf alle möglichen Rechtsfolgen niederlegen.

 
Wichtig

Frühzeitiger Insolvenzantrag eröffnet Chancen

Der Steuerberater muss Mandanten deutlich vermitteln, dass die Krise bei frühzeitigem Insolvenzantrag auch eine gute Chance ist, zumindest Teile des Unternehmens im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu retten und sogar selbst (bzw. Ehepartner) das Unternehmen fortzuführen. Der Insolvenzverwalter hat weitergehende Möglichkeiten und Befugnisse (unter Kontrolle der Gläubigerversammlung) als sie der Schuldner in der Krise hat. Zumindest schützt ein rechtzeitiger Insolvenzantrag vor strafrechtlichen Sanktionen und ermöglicht die Restschuldbefreiung. Die Scheu vor der Stellung des Insolvenzantrags ist zwar menschlich nachvollziehbar, eine Verschleppung aber wegen der damit verbundenen Konsequenzen höchst gefährlich.[1]

Denkansätze zum Zweck der Beseitigung der Krise

Nach dem Ausmaß der Bedrohlichkeit der Situation müssen unterschiedliche Maßnahmen zur Rettung des Unternehmens aufgezeigt und gegeneinander abgewogen werden.

  • Aufstellung einer Liquiditätsbilanz und Fortführungsprognose etc.

    Die Erstellung einer Überschuldungsbilanz mit Liquidationswerten ist zwar nur bei Kapitalgesellschaften und der GmbH & Co. KG zwingend, weil hier die Überschuldung bei fehlender positiver Fortführungsprognose die Insolvenzantragspflicht auslöst, erleichtert aber auch für alle anderen Unternehmen die Entscheidung, ob eine Weiterführung mittel- und langfristig Erfolg haben wird.[2]

     
    Hinweis

    Corona-Virus: KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

    Bis zum 31.12.2020 können Unternehmer mit mehr als 10 Mitarbeitern bei ihrer Bank oder Sparkasse den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Die Unternehmen müssen mindestens seit Januar 2019 am Markt sein und in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben (sofern das Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen).

    Das Förderprodukt kommt nicht infrage für Unternehmen, die zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren, also vor Beginn der Corona-Krise.

    Unternehmen erhalten den KfW-Schnellkredit 2020 ohne Risikoprüfung.

    Die Erstellung einer Fortführungsprognose ist auch hier auf jeden Fall sinnvoll.

  • Stundungsvereinbarung

    Die Fälligkeit einer Forderung kann nur durch Stundungsvereinbarung (zivilrechtlicher Vertrag mit dem Gläubiger oder Stundung nach § 222 AO[3]) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Stundungen haben aber i. d. R. Zinsbelastungen und Sicherheitsleistungen zur Folge und zeigen dem Gläubiger, wie es um die Zahlungsfähigkeit bestellt ist.[4] Der Schuldner riskiert also auch, dass weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse erfolgen. Die Stundung bietet sich nur an, wenn die Krise durch besondere unvorhergesehene Ereignisse außerhalb des Unternehmens hervorgerufen wurde (z. B. Forderungsausfall durch Insolvenz eines Kunden), das Unternehmen aber grundsätzlich solide dasteht.

     
    Hinweis

    Stundung von Steuerzahllasten während der Corona-Krise

    Die von der Corona-Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.[5]

  • Tilgungsaussetzung

    Hier gelten sinngemäß die Ausführungen zur Stundungsvereinbarung, wobei Banken natürlich die Gründe hierfür zusammen mit einem Konzept durch den Steuerberater ausführlich erläutert werden sollten.

  • Darlehensaufnahme

    Zu beachten ist, dass die zusätzliche Darlehensaufnahme zu einer weiteren Überschuldung führt und auf keinen Fall zulasten...

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