Die Person des künftigen Praxisnachfolgers muss spätestens zum Zeitpunkt der Bestellung des Praxistreuhänders feststehen. Eine Bestimmung der Person des Nachfolgers durch den verstorbenen Praxisinhaber ist nicht erforderlich. Ein zeitnaher Antrag seitens der Erben – nach erfolgter Absprache mit dem geeigneten Treuhänder – ist notwendig, damit die Steuerberaterkammer nicht einen Praxisabwickler nach § 70 StBerG bestellt. Hierzu sollten der Treuhänder und die Erben der Steuerberaterkammer einen Praxis-Treuhandvertrag unter Benennung der Person, die nach Vorliegen der Voraussetzungen die Kanzlei fortführen soll, vorlegen.

Unter Beachtung des § 71 StBerG sind die Erben und der Treuhänder in der Ausgestaltung ihrer wechselseitigen Rechte und Pflichten frei. Für den Praxis-Treuhandvertrag gelten die Vorschriften des Auftragsrechts nach §§ 662 ff. BGB und die Regelungen über Vertretung und Vollmacht (§§ 164 ff. BGB).

Der zum Treuhänder von den Erben ausgewählte Steuerberater sollte nicht vor erteilter Genehmigung der Steuerberaterkammer tätig werden, weil die mögliche Nichtgenehmigung der Praxis-Treuhandschaft zur Nichtigkeit der Treuhandvereinbarung führt.

Der Praxistreuhänder muss durch die Steuerberaterkammer bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch einen Verwaltungsakt, in dem Beginn und Dauer der Treuhandschaft festgelegt werden und entfällt nach Ablauf der festgesetzten Zeit der Treuhandschaft oder wenn der Praxisnachfolger die Berechtigung zur Hilfeleistung in Steuersachen erworben hat.

Die Praxistreuhänderschaft endet außerdem, wenn die Steuerberaterkammer die Bestellung des Treuhänders widerruft, was jederzeit möglich ist (§ 71 Abs. 3 StBerG).

Die Mandanten des Verstorbenen sind über die Tätigkeit des Praxistreuhänders unverzüglich zu informieren. Die Zustimmung des Mandanten muss jedoch nicht eingeholt werden.

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