Häufig benötigen Rechtsanwälte, die zum Insolvenzverwalter bestellt worden sind, die Mithilfe eines Steuerberaters bei der Erstellung der Insolvenzunterlagen, insbesondere der Jahresabschlüsse des Schuldners.

War der Schuldner vor der Insolvenz Mandant des Steuerberaters, wird sich der Steuerberater u. U. dem Risiko ausgesetzt sehen, dass der Insolvenzverwalter nach Vorlage der Jahresabschlüsse prüft, inwieweit dem Steuerberater eine Beihilfe zur Insolvenzverschleppung vorgeworfen werden kann, was dann zu Schadensersatzpflichten gegenüber dem Steuerberater führen kann.[1]

Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Eine Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht.

 
Praxis-Tipp

Haftungsbeschränkung vereinbaren

Hatte der Steuerberater mit dem Schuldner vor der Erteilung des Mandats seitens des Insolvenzverwalters nichts zu tun und insoweit auch keine Unterlagen etc. vom Mandanten, sollte er mit dem Auftraggeber (Insolvenzverwalter) ausdrücklich eine Haftungsbeschränkung dahingehend vereinbaren, dass er die Buchhaltung und die Jahresabschlüsse ausschließlich auf der Grundlage der vom Insolvenzverwalter überlassenen Unterlagen erstellt. Allerdings muss er den Insolvenzverwalter auf fehlende Unterlagen hinweisen.

Im Auftragsverhältnis Insolvenzverwalter und Steuerberater gilt für letzteren das Gleiche wie bei allen anderen Mandaten.

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