Die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter ist ihm nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, § 15 Nr. 9 BOStB grundsätzlich erlaubt.[1] Die Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit einer Krise fällt unter die erlaubte Sanierungsberatung, weil dies im Wesentlichen wirtschaftliche Beratungsanteile betrifft.[2]

Soweit rechtliche Fragen zu klären sind, gilt § 5 Abs. 1 RDG: Erlaubt sind im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit Rechtsdienstleistungen, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören oder zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen oder gesetzlichen Hauptpflichten erforderlich sind.

Schutzschirmverfahren gem. §§ 270d ff. InsO:[3] Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet (§ 270 InsO, neu gefasst durch Gesetz v. 22.12.2020, BGBl I 2020 S. 3256; § 270f InsO).[4] Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)[5] oder Überschuldung (§ 19 InsO)[6] gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos,[7] bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Der Schuldner muss mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorlegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist (§ 270b Abs. 1 Satz 3 InsO a. F., § 270d Abs. 1 InsO).[8]

Das IDW hat sich zu den neuen Anforderungen im Sanierungsbereich geäußert. Beim IDW ES 9 n. F. handelt es sich um eine Neufassung des Standards, die die Bescheinigung nach § 270d InsO (Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm) und Beurteilung der Anforderungen nach § 270a InsO (Eigenverwaltungsplanung) weiter konkretisiert.[9]

Der IDW ES 15 ist ein Standardentwurf, der die Anforderungen an die Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) und die Beurteilung der Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung regelt.[10]

Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Eigenverwaltung angeordnet, haftet der Geschäftsleiter den Beteiligten analog §§ 60, 61 InsO.[11]

[1] 5.1.8 Hinweise der BStBK für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter v. 13. und 14.4.2021.
[2] 5.1.27 Hinweise der BStBK für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sanierungsmoderator und Restrukturierungsbeauftragter nach dem StaRUG v. 13. und 14.4.2021; 5.1.3 Hinweise der BStBK für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sanierungs- und Insolvenzberater v. 13. und 14.4.2021.
[3] LG Stendal, Urteil v. 25.9.2013, 23 O 12/13: Sinn und Zweck der Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahrens.
[4] AG Köln, Beschluss v. 1.7.2013, 72 IN 211/13: Keine Anordnung der Eigenverwaltung bei fehlender Bereitschaft großer Gläubiger zur Fortsetzung der Sanierung unter bisheriger Unternehmensführung.
[5] BGH, Urteil v. 5.12.2013, IX ZR 93/11; § 18 InsO Abs. 2 Satz neu ab 1.1.2021: Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
[6] Neue Fassung ab 1.1.2021: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten 12 Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
[7] AG Mannheim, Beschluss v. 21.2.2014, 4 IN 115/14: Nachteiligkeit der Anordnung der Eigenverwaltung bei schlechteren Ergebnissen als bei herkömmlichen Insolvenzverfahren; AG Köln, Beschluss v. 9.2.2017, 72 IN 496/16: Nachteile i. S. d. § 270 Abs. 2 InsO bei lang andauernder Zahlungsunfähigkeit und Antragstellung erst unter Druck eines Gläubigerantrags.
[8] LG Frankfurt/M., Urteil v. 10.9.2013, 3-09 O 96/13; LG Frankfurt/M., Beschluss v. 19.7.2013, 3-09 O 78/13.
[9] https://www.idw.de/blob/128720/1cd7ae6132c449489adeabb675854e47/idw-es-9nf-data.pdf.
[10] https://www.idw.de/blob/134750/1dec379fc5347fce3b45ba4d800b510f/idw-es-15-data.pdf.

3.1 Insolvenzberatung beim Mandanten

Mit Insolvenz ist der Steuerberater konfrontiert bei Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit des eigenen Mandanten. Hier kann der Steuerberater den Mandanten beraten, wie die Krise u. U. überwunden werden kann.

 
Achtung

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz seit dem 1.1.2021

Im Rahmen des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG)[1] wurde u. a. das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) eingeführt.[2]

Ziel des neuen StaRUG-Verfahrens ist es, dass Unternehmer ihren Betrieb sanieren können, ohne ein Insolvenzv...

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