Grundsätzlich ist der von den Eltern des Mündels benannte Steuerberater zur Übernahme der Vormundschaft nach § 1785 BGB verpflichtet. Ihm stehen nach § 1786 BGB bestimmte Ablehnungsrechte zu. Auf jeden Fall muss der Steuerberater aber beachten, dass derjenige, der die Übernahme einer Vormundschaft ohne Grund ablehnt, bei Verschulden für die Schäden einzustehen hat, die dem Mündel dadurch entstehen, dass sich die Bestellung des Vormunds verzögert (§ 1787 BGB). In der Praxis werden wohl Ablehnungsgründe nach § 1786 BGB nicht vorliegen, weil davon auszugehen ist, dass die Eltern des Mündels vor ihrem Tod bei Abfassung des Testaments mit dem Steuerberater dessen Übernahmebereitschaft geklärt haben.

Über das Vermögen, das bei Eintritt der Vormundschaft vorhanden ist oder dem Mündel später zufällt, muss der Vormund ein Verzeichnis aufstellen, dass er – versehen mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit – dem Familiengericht vorlegen muss (§ 1802 BGB).[1] Das Vermögensverzeichnis ist dann die Grundlage für die spätere Rechnungslegung seitens des Vormunds. Dabei kann er sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines Sachverständigen oder Notars etc. bedienen (§ 1802 Abs. 2 BGB). Die Aufwendungen hierfür sind ihm nach § 1835 BGB zu erstatten.

Vermögen, welches das Mündel von Todes wegen erwirbt, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers zu verwalten (§ 1803 BGB), wenn sie vom Erblasser durch letztwillige Verfügung getroffen worden sind. Zu beachten sind die Abgrenzungen zur Testamentsvollstreckung.

[2]

 
Wichtig

Geld verzinslich mündelsicher anlegen

Der Vormund darf mit Genehmigung des Familiengerichts nur von den Anordnungen im Testament abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde (§ 1803 BGB).

Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen vornehmen (Ausnahme: Anstandsschenkungen) und darf das Vermögen des Mündels nicht für sich verwenden (§ 1805 BGB). Ganz wichtig ist für den Vormund, dass er nach § 1806 BGB das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich mündelsicher anlegt. Die zulässigen Anlagearten sind in § 1807 BGB festgelegt. Ausnahmsweise kann das Familiengericht gem. § 1811 BGB dem Vormund eine andere Anlage erlauben.

In § 1813 BGB sind für den Vormund die genehmigungsfreien Geschäfte geregelt, in § 1821 BGB die genehmigungspflichtigen (Grundstücksangelegenheiten). § 1822 BGB enthält die Genehmigungspflicht für den Vormund für sonstige Geschäfte.

Über seine Vermögensverwaltung hat der Vormund grundsätzlich jährlich Rechnung zu legen (§ 1840 BGB). Dabei sind Einnahmen und Ausgaben geordnet zusammenzustellen, sowie Zu- und Abgänge des Vermögens darzustellen und entsprechend Belege zu erteilen (§ 1841 BGB). Das Familiengericht prüft die Rechnung sachlich und rechnungsmäßig und führt, soweit nötig, eine Berichtigung und Ergänzung herbei (§ 1843 BGB).

Nach Beendigung seines Amts hat der Vormund dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzugeben (§ 1890 BGB). Dabei muss er ein Vermögens-Bestandsverzeichnis aufstellen (§ 260 BGB).

Die Haftung des Vormunds ist in § 1833 BGB geregelt. Hiernach ist der Vormund dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Die Haftung beginnt mit der Bestellung zum Vormund und endet grundsätzlich mit der Beendigung der Vormundschaft, bzw. mit dem Ende des Amts. Gehaftet wird für jeden Grad der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 BGB). Die Tätigkeit ist grundsätzlich in der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters mitversichert. Nachfragen vor Annahme des Amts beim Berufshaftpflichtversicherer sind zu empfehlen.

[1] OLG Jena, Urteil v. 27.2.2013, 2 U 352/12.
[2] Siehe hierzu den Beitrag Steuerberater-Haftungsfalle: Testamentsvollstreckung unter HI1544520.

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